916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Begehren und Gesuche sind an das BLW zu richten.
Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können gestellt werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz.1
Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können eingereicht werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.2
Genügt das Begehren oder das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben nicht innerhalb dieser Frist geliefert, so wird auf das Begehren oder das Gesuch nicht eingetreten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). ↩
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