916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Dem BLW sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
Name und Adresse;
Identität des Futtermittelzusatzstoffes, einen Vorschlag für dessen Zuordnung zu einer Kategorie und Funktionsgruppe nach Artikel 25 sowie seine Spezifikation, gegebenenfalls einschliesslich Reinheitskriterien;
eine Beschreibung der Verfahren für die Erzeugung, die industrielle Produktion und die vorgesehene Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes, der Methoden zur Analyse des Zusatzstoffes in Futtermitteln entsprechend der vorgesehenen Verwendung und gegebenenfalls des Analyseverfahrens zur Bestimmung der Rückstandsmenge des Futtermittelzusatzstoffes oder seiner Metaboliten in Lebensmitteln;
eine Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und alle anderen Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass der Futtermittelzusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt;
ein Vorschlag für die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes einschliesslich der Kennzeichnungsvorschriften sowie gegebenenfalls spezifischer Bedingungen für die Verwendung und die Handhabung (einschliesslich bekannter Unverträglichkeiten), Wirkstoffgehalt in Ergänzungsfuttermitteln sowie die Angabe der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff bestimmt ist;
bei Zusatzstoffen, die nach dem Vorschlag nach Buchstabe b nicht den Kategorien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b zugeordnet werden: ein Vorschlag für die marktbegleitende Beobachtung;
eine Zusammenfassung der Unterlagen nach den Buchstaben a–f;
soweit verfügbar, das vollständige Antragsdossier der durch die EU erteilten Bewilligung, bereits durch die EU vorgenommene Beurteilungen oder sämtliche im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU ausgetauschten Informationen.
Das WBF legt weitere Anforderungen an die Angaben und Unterlagen fest.
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