916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Das BLW prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 24 erfüllt sind.
Ist ein Futtermittelzusatzstoff bereits in einem anderen Land mit als gleichwertig anerkannten Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 27 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.
Das BLW prüft nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.
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