916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Das BLW kann einen zugelassenen Zusatzstoff jederzeit überprüfen. Es berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit einer Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen. Das BLW berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
Das BLW fordert bei der Bewilligungsinhaberin alle Unterlagen, die für die Überprüfung der Bewilligung notwendig sind. Es gibt eine Frist von sechs Monaten zur Einreichung der Unterlagen.
Kommt das BLW zum Schluss, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden nach Absatz 2 angeforderte Daten nicht vorgelegt, so widerruft das BLW die Bewilligung beziehungsweise entfernt den Zusatzstoff aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe oder passt die Liste aufgrund neuer Informationen an. Das BLW berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.1
Schlägt die Bewilligungsinhaberin eine Änderung der Bewilligungsbedingungen vor und stellt sie beim BLW einen Antrag mit den entsprechenden Informationen, so prüft das BLW die neuen Elemente und ändert die bestehende Bewilligung aufgrund seiner Prüfung ab.
Widerruft das BLW eine Zulassung und betreffen die Gründe für den Widerruf nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, so kann es eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.