916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Bei einer Verlängerung der Zulassung nach Artikel 20 berücksichtigt das WBF die neuen Entscheide der EU.
Die Inhaberin einer befristeten Bewilligung nach Artikel 22 kann beim BLW ein Gesuch auf Verlängerung der Bewilligung einreichen. Das Gesuch ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Bewilligung an das BLW zu richten.
Sie hat dem BLW folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
eine Kopie der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs;
einen Bericht über die Ergebnisse der marktbegleitenden Beobachtung, sofern eine solche Beobachtung in der Bewilligung vorgeschrieben ist;
alle sonstigen neuen Informationen hinsichtlich der Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffs bei der Verwendung sowie der Risiken, die der Futtermittelzusatzstoff für Mensch, Tier oder Umwelt birgt;
gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Bewilligung, unter anderem der Bedingungen hinsichtlich der späteren marktbegleitenden Überwachung;
gegebenenfalls die in der EU eingereichten Unterlagen zur Verlängerung der Bewilligung.
Für die Verlängerung von Bewilligungen gelten die Artikel 26 und 28.
Wird aus Gründen, die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller nicht angelastet werden können, vor Ablauf der Bewilligung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum des Erzeugnisses automatisch so lange, bis das BLW eine Entscheidung trifft. Informationen über die Verlängerung der Bewilligung werden veröffentlicht.
Erneuert das BLW eine Zulassung nicht und betreffen die Gründe für die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, so kann es eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.
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