Ergänzungsfuttermittel dürfen, soweit die Liste nach Artikel 36 Absatz 1 nichts anderes vorsieht, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils, keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten als Alleinfuttermittel.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.