916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Das BLW kann den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festlegen oder das Vorhandensein eines unerwünschten Stoffes in Futtermitteln untersagen, wenn aus neuen Informationen oder aus einer Neubewertung der bisherigen Informationen hervorgeht, dass ein vom WBF festgesetzter Höchstgehalt oder ein nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das BLW Massnahmen nach Absatz 1 ergreifen.
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