916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.1
Die in Absatz 1 genannten Verfahren beruhen auf den folgenden Grundsätzen:
Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen;
Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren;
Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a–e genannten Massnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmässig angewandt;
Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Grösse des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a–f genannten Massnahmen angewendet werden.
Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, führen die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Umstellungen nach Absatz 2 durch.
Die Futtermittelunternehmen können anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden, die nach Artikel 55 ausgearbeitet wurden.
Das BLW kann in Einzelfällen Erleichterungen gewähren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757). ↩
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