916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein:
a. Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung:
1. ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe,
2. zootechnische Futtermittelzusatzstoffe,
3. technologische Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für die ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt ist,
4. Carotinoide und Xanthopylle,
5.1 Kokzidiostatika und Histomonostatika;
b. Vormischungen mit folgenden Futtermittelzusatzstoffen:
1. Kokzidiostatika und Histomonostatika,
2. sonstige zootechnische Zusatzstoffe,
3. Vitamin A und Vitamin D,
4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.
Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Betriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:2
Kokzidiostatika und Histomonostatika;
sonstige zootechnische Zusatzstoffe.
a. Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, soweit sie nicht in einem Betrieb erfolgt, der in den Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung fällt;
b. oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
c. Herstellung von Biodiesel;
d. Herstellung von Mischölen oder Mischfetten.3
Wer mit Ölen und Fetten, die zur Verwendung in Futtermitteln vorgesehen sind, eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss vom BLW zugelassen sein:
Das BLW erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737). ↩
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