916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Die Futtermittelunternehmen teilen die Abgabe von Kraftfutter nach Artikel 29 der Landwirtschaftlichen Begriffs-Verordnung vom 7. Dezember 19981an Unternehmen, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und andere Personen sowie die Rücknahme von Kraftfutter von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Menge und den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 20132über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft mit.
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Personen, die Kraftfutter weitergeben, teilen die Weitergabe mit Menge und den darin enthaltenen Nährstoffmengen mit.
2bis. Werden Kraftfutter direkt eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf den Importeur.3
Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134nicht erbringen muss.