Das BLW setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn der Betrieb die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb die Vorschriften wieder erfüllt. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 51.
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