916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe gemäss Artikel 60 (gentechnisch veränderte Futtermittel) müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 24 Absatz 2 erfüllen und dürfen bezüglich der gentechnischen Veränderung:
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt haben;
die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen;
die Verwenderin oder den Verwender nicht dadurch schädigen oder irreführen, dass die spezifischen Merkmale der tierischen Erzeugnisse beeinträchtigt werden;
sich von den Futtermitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.
Gentechnisch veränderte Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie nach Artikel 62 zugelassen sind.
Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Stoffen hergestellt werden, die in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 62 Absatz 1 enthalten sind, können in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie gemäss Artikel 20–22 zugelassen sind.
Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Futtermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 20151vorbehalten.2