916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) vom BLW zugelassen.
Das BLW nimmt gentechnisch veränderte Futtermittel in die GVO-Futtermittelliste auf, wenn sie:
die Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 1 erfüllen;
die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20081erfüllen.
Gentechnisch veränderte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren in die GVO-Futtermittelliste aufgenommen werden. Die Zulassung wird auf Begehren hin ohne Unterbruch um jeweils weitere 10 Jahre verlängert, wenn das Begehren:
12 Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht wird; und
die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält, aufgrund deren sich eine Neubeurteilung der Zulassung als nicht erforderlich erweist.2
Das BLW kann bereits im Ausland bewilligte Einzelfuttermittel, die nicht aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in die GVO-Futtermittelliste aufnehmen, wenn das ausländische Zulassungsverfahren dem schweizerischen äquivalent ist.3
Das BLW kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.