916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln gelten für gentechnisch veränderte Futtermittel die folgenden Kennzeichnungsanforderungen:
Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstaben a und b ist der Zusatz «gentechnisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» oder «genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstabe c ist der Zusatz «aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
Alle in der Bewilligung genannten Merkmale eines gentechnisch veränderten Futtermittels sind anzugeben.
Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die GVO enthalten, deren Anteil 0,9 Prozent des Futtermittels und 0,9 Prozent jedes einzelnen Ausgangsprodukts nicht überschreitet, vorausgesetzt, der GVO-Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688). ↩
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