916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 47 oder als zulassungspflichtige Person nach Artikel 48 gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen der Abnehmerin oder dem Abnehmer:
schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus GVO besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;
schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erkennungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben.
Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens der Abnehmerin oder dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.
Wer als registrierungspflichtiger Betrieb oder registrierungspflichtige Person gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss den Buchführungspflichten nachkommen.
Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.
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