Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). ↩
19 commentaries
In der Praxis variieren gewährte Reduktionen stark (häufig pauschal 30–65%); die Begründung für die konkrete Beitragshöhe ist jedoch oft uneinheitlich bzw. unklar.
“Aus der bisherigen Wettbewerbspraxis lassen sich angesichts der geringen Anzahl an Entscheiden keine eindeutigen Kriterien ableiten (Weko, RPW 2017/2, 284, Husqvarna, Ziff. 112, sowie Weko, RPW 2018/2, 347, Gerätebenzin, Ziff. 115, mit der Gewährung einer erweiterten Sanktionsreduktion in Höhe von jeweils 30% ohne nähere Begründung; Weko, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074, Gewährung von 30% ohne nähere Begründung, allerdings bilden mehrere weitere sekundäre Untersuchungsverfahren die Grundlage; Weko, RPW 2012/2, 270, Strassenbau AG, Ziff. 1179, mit einer Gewährung von 50% sowie dem Verweis, dass die neu gemeldeten Fälle hierbei bereits berücksichtigt worden seien; Weko, RPW 2019/4, 1155, Bucher Landtechnik, Ziff. 119 f., Gewährung von [50-60%], obschon die Anzeige einer sekundären Wettbewerbsabrede nicht berücksichtigt wird und die Mitwirkung «keinen entscheidenden Beitrag zum Verfahrenserfolg» gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG geleistet habe; Weko, RPW 2018/1, 78, Verzinkung, Ziff. 243, 65% unter Verweis auf eine mittlere Quantität und Qualität der Anzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede).”
Bei Bonusregelungen begründet die Gewährung einer Sanktionsreduktion gegenüber Frühherausgebern keinen durchsetzbaren Gleichbehandlungsanspruch der Nachzügler.
“Insbesondere ergibt sich nicht schon allein deshalb ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil einem Abredebeteiligten, der mittels einer weiteren Wettbewerbsabrede auf den wirksamen Wettbewerb eingewirkt hat, eine höhere Sanktionsreduktion für die Mitwirkung an der primären Wettbewerbsabrede zukommt als einem Abredebeteiligten, der sich ansonsten wettbewerbskonform verhalten hat. Denn jegliche staatliche Bonusregelung führt zu einer Ungleichbehandlung der Rechtsunterworfenen, die ausschliesslich mit dem Zweck einer Aufdeckung der jeweiligen rechtswidrigen Missstände begründet werden kann. Letztlich bildet die ungleiche Bevorzugung der Selbstanzeiger gerade die faktische Grundlage für die Inanspruchnahme von Bonusregelungen. Auch die Vorschriften über den Sanktionserlass gemäss Art. 8 SVKG und die allgemeine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG führen offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung von Abredebeteiligten, ganz zu schweigen davon, dass die Bonusregelungen des Kartellrechts zu einer Bevorzugung von wettbewerbswidrig gegenüber in sonstiger Weise rechtswidrig handelnden Unternehmen führen. Denn diese Bevorzugung der Selbstanzeiger bezweckt gerade die Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen. Da im Bereich des Kartellrechts aber jedem Abredebeteiligten die Möglichkeit offen steht, einen vollständigen Erlass einer allfälligen Sanktion zu erlangen, indem er seine wettbewerbswidrige Mitwirkung an einer oder sogar mehreren Wettbewerbsabreden als erster gegenüber den Wettbewerbsbehörden offenbart, ist ein ausreichender Ausgleichsmechanismus zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen aufgrund einer Anwendung der Bonusregelungen vorhanden. Das Hinauszögern oder Unterlassen einer Selbstanzeige hat jeder Abredebeteiligte selbst zu verantworten, weshalb er auch die sich hieraus ergebenen Folgen zu tragen hat. Auf eine Ungleichbehandlung bei der gesetzlich vorgesehenen Gewährung von Sanktionserleichterungen kann sich ein Abredebeteiligter somit nicht berufen.”
Die Selbstanzeige muss das Vorliegen einer sekundären Wettbewerbsabrede glaubhaft machen; dafür müssen eigene Beweismittel oder Informationen vorgelegt werden, konkrete formale Beweismittel oder ein förmliches Schuldeingeständnis sind jedoch nicht erforderlich.
“Diese Ablehnung sei sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn Art. 12 Abs. 3 SVKG setze zum einen nur die Vorlage von Informationen oder Beweismitteln voraus, aufgrund deren genügende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Wettbewerbsbehörden ein Verfahren eröffnen könnten. Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich auch ein Verfahren eröffnen würden. Zum anderen sei es ausreichend, dass entsprechende Informationen geliefert würden, während eine Vorlage von entsprechenden Beweismitteln nicht erforderlich sei.”
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
“Eine weitere wesentliche Voraussetzung bildet die Vorlage von ausreichenden Beweismitteln für das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede, wobei diese auch aus den blossen Informationen des Selbstanzeigers bestehen können, soweit keine sonstigen Beweismittel verfügbar sind. Denn gerade eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kann nicht nur auf blosse Behauptungen eines Selbstanzeigers gestützt werden. Daher müssen die vom Selbstanzeiger vermittelten Informationen aus sich selbst heraus das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede in ausreichender Weise darlegen. Dabei muss zumindest das Stadium der Glaubhaftmachung erreicht werden (David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793; Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.438). Blosse Anhaltspunkte, dass eine Wettbewerbsabrede vorliegen könnte, sind hingegen prinzipiell nicht ausreichend (unklar insoweit Weko, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168). Falls die mitgeteilten Anhaltspunkte zur Eröffnung des sekundären Untersuchungsverfahrens führen und dadurch das Vorliegen einer sekundären Wettbewerbsabrede vor Abschluss des primären Untersuchungsverfahrens bestätigt wird, kann dieses Ergebnis aber zu Gunsten eines Selbstanzeigers Berücksichtigung finden.”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte. Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolge am 10. Oktober”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht. H.g Ebenfalls am 14 Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberechnung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Siegenia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen.”
Die Reduktion im primären Verfahren wird unabhängig davon gewährt, ob die Selbstanzeige später in einem sekundären Verfahren Vorteile bringt; umgekehrt kann auch ohne Reduktion für das Primärvergehen eine Reduktion nach Abs. 3 für die aufgedeckte sekundäre Abrede gewährt werden.
“Im primären Untersuchungsverfahren ist eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG demnach ungeachtet dessen zuzusprechen, ob die wirksame Selbstanzeige auch in einem allfälligen sekundären Untersuchungsverfahren zu einem Vorteil bei der Sanktionierung der sekundären Wettbewerbsabrede führt (Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.440; David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793).”
“Darüber hinaus führt die fehlende Anknüpfung an einen bestimmten Verfahrenserfolg im primären Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift auch dazu, dass dem Selbstanzeiger keine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK zukommen muss, um eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG erlangen zu können. Daher kann einem Selbstanzeiger, dessen Sanktionsreduktion in Bezug auf die primäre Wettbewerbsabrede abzulehnen ist, aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede dennoch eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG zustehen. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Mehrwert für eine Reduktion angesichts eines Bestreitens der Wettbewerbsabrede verbleibt. Denn auch trotz des Fehlens einer Verfahrensvereinfachung im primären Untersuchungsverfahren ergibt sich aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede ein vom Gesetzgeber erwünschter und deshalb zu honorierender Effekt.”
Die erweiterte Reduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG kann gewährt werden, wenn eine ordnungsgemässe, freiwillige Selbstanzeige tatsächlich eine sekundäre Wettbewerbsabrede aufdeckt; sie ist auf die erste solche Selbstanzeige beschränkt.
“Der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden gibt die grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer erweiterten Sanktionsreduktion vor. Die Selbstanzeige im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens setzt eine Aufdeckungskooperation voraus, d.h. sie muss zur Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede führen. Die blosse Vermittlung von weiteren Informationen und Beweismitteln für eine sekundäre Wettbewerbsabrede ist hierfür nicht ausreichend. Eine entsprechende Nachweiskooperation ist ausschliesslich im Rahmen des sekundären Untersuchungsverfahrens von Bedeutung. Demzufolge kann eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG nur demjenigen Unternehmen zukommen, das die erste ordnungsgemässe Selbstanzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede eingereicht hat. Mit dieser Anforderung werden auch die in der Literatur (Babey/Canapa, Bonusregelung, 516 m.w.N.; Ulrich, Bonusregelungen, Rn. 16) befürchteten Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt.”
“Darüber hinaus führt die fehlende Anknüpfung an einen bestimmten Verfahrenserfolg im primären Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift auch dazu, dass dem Selbstanzeiger keine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK zukommen muss, um eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG erlangen zu können. Daher kann einem Selbstanzeiger, dessen Sanktionsreduktion in Bezug auf die primäre Wettbewerbsabrede abzulehnen ist, aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede dennoch eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG zustehen. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Mehrwert für eine Reduktion angesichts eines Bestreitens der Wettbewerbsabrede verbleibt. Denn auch trotz des Fehlens einer Verfahrensvereinfachung im primären Untersuchungsverfahren ergibt sich aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede ein vom Gesetzgeber erwünschter und deshalb zu honorierender Effekt.”
“Mit der Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 SVKG wird die Haltung eines Selbstanzeigers honoriert, zumindest einen weiteren Bereich des wirtschaftlichen Handelns, der über denjenigen des jeweils eingeleiteten primären Untersuchungsverfahrens hinausgeht, dem kollusiven Verhalten zu entziehen und wieder dem wirksamen Wettbewerb zuzuführen. Damit entspricht die Regelung dem Ansinnen des Gesetzgebers, Kartelle zu destabilisieren und durch die Selbstanzeige eines Abredebeteiligten aufzudecken, um die Verfolgung von Kartellen, die angesichts der direkten Sanktionen vermehrt verdeckt operieren, zu erleichtern (Botschaft KG 2004, 2028, 2033). Denn nach allgemeinem Verständnis bietet sie einen zusätzlichen Anreiz für die Unternehmen zur Verringerung ihrer Sanktionierung und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen durch die Wettbewerbsbehörden.”
Die Selbstanzeige kann auch von Dritten bzw. unbeteiligten Informanten stammen; Mitarbeitende müssen nicht selbst Täter der angezeigten Abrede sein. Die Mitteilungspflicht dient der Aufdeckung weiterer Absprachen.
“Der Selbstanzeiger muss zunächst nicht selbst an der angezeigten sekundären Wettbewerbsabrede beteiligt sein (Weko, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168; ebenso Babey/Canapa, Bonusregelung, 520; Krauskopf, Dike-KG, Art. 49a Abs. 1-2 Rn. 99; Picht, Wettbewerbsrecht II, Art. 12 SVKG Rn. 7; Tagmann/Zirlick, BSK-KG, Art. 49a Rn. 151; Ulrich, BonusPlus, Rn. 10; Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.438). Denn der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von weiteren Wettbewerbsabreden wird unabhängig davon erfüllt, ob der Selbstanzeiger an der angezeigten Verhaltenskoordination tatsächlich mitgewirkt oder von dieser nur aufgrund von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt hat. Insoweit sind die Begriffe «Selbstanzeiger» und «Selbstanzeige» im Rahmen der erweiterten Sanktionsreduktion inhaltlich unzutreffend. Sie werden aus Gründen der formalen Kohärenz mit den anderen Bonusregelungen aber dennoch beibehalten.”
Die Gewährung der Reduktion setzt kein formales Schuldeingeständnis voraus und darf nicht vom Erfolg einer (sekundären) Selbstanzeige im späteren Verfahren abhängig gemacht werden.
“Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 SVKG wird die Anerkennung einer entsprechenden Sanktionsreduktion damit nicht von einem Verfahrenserfolg abhängig gemacht. Eine Anknüpfung an den Verfahrenserfolg für die Beurteilung einer entsprechenden Sanktionsreduktion wäre auch nicht sachgerecht. Denn zum einen sind die Wettbewerbsbehörden nicht zwingend zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens verpflichtet. Zum anderen kann die Sanktionsbemessung und damit das laufende primäre Untersuchungsverfahren nicht einfach aufgeschoben werden, bis ein allfälliges weiteres Untersuchungsverfahren zum Abschluss gebracht wird, um dann erst den Erfolg der sekundären Selbstanzeige abschliessend beurteilen zu können. Ansonsten könnten sich unabsehbare zeitliche Komplikationen ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Abredebeteiligte unterschiedliche weitere Wettbewerbsabreden anzeigen.”
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
Die Selbstanzeige dient als praktischer Anreiz zur Aufdeckung weiterer Kartelle und kann ein Kartellverfahren durch kooperative, unaufgeforderte Informations- und Beweismittelvorlage erheblich erleichtern; eine tatsächliche Eröffnung eines Folgeverfahrens ist hierfür nicht erforderlich.
“Diese Ablehnung sei sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn Art. 12 Abs. 3 SVKG setze zum einen nur die Vorlage von Informationen oder Beweismitteln voraus, aufgrund deren genügende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Wettbewerbsbehörden ein Verfahren eröffnen könnten. Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich auch ein Verfahren eröffnen würden. Zum anderen sei es ausreichend, dass entsprechende Informationen geliefert würden, während eine Vorlage von entsprechenden Beweismitteln nicht erforderlich sei.”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte. Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolge am 10. Oktober”
“Mit der Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 SVKG wird die Haltung eines Selbstanzeigers honoriert, zumindest einen weiteren Bereich des wirtschaftlichen Handelns, der über denjenigen des jeweils eingeleiteten primären Untersuchungsverfahrens hinausgeht, dem kollusiven Verhalten zu entziehen und wieder dem wirksamen Wettbewerb zuzuführen. Damit entspricht die Regelung dem Ansinnen des Gesetzgebers, Kartelle zu destabilisieren und durch die Selbstanzeige eines Abredebeteiligten aufzudecken, um die Verfolgung von Kartellen, die angesichts der direkten Sanktionen vermehrt verdeckt operieren, zu erleichtern (Botschaft KG 2004, 2028, 2033). Denn nach allgemeinem Verständnis bietet sie einen zusätzlichen Anreiz für die Unternehmen zur Verringerung ihrer Sanktionierung und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen durch die Wettbewerbsbehörden.”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht. H.g Ebenfalls am 14 Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberechnung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Siegenia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen.”
Die Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG bemisst sich am objektiv feststellbaren, erheblichen Mehrwert der Aufklärungs‑ und Ermittlungshilfe, den die Selbstanzeige zum Verfahren beiträgt; sie kann entfallen, wenn kein relevanter Verfahrensbeitrag erbracht wurde.
“Hierzu führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin handle widersprüchlich, weil sie im Rahmen ihrer Beschwerde das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG bestreite, obwohl sie mit der eingereichten Selbstanzeige erklärt habe, an einer solchen Abrede beteiligt gewesen zu sein und deshalb die Bereitschaft erklärt habe, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren. Ein entsprechendes widersprüchliches Verhalten sei mit dem Sinngehalt des Rechtsinstituts der Selbstanzeige nicht zu vereinbaren und würde einer Begünstigung der Selbstanzeiger gleichkommen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Selbstanzeige müsse das Verhalten der Beschwerdeführerin als nachträglicher Widerruf der Selbstanzeige qualifiziert werden. Damit würde - ähnlich wie bei einem Widerruf eines Geständnisses im Strafrecht - die Grundlage für eine Sanktionsreduktion entfallen. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfügung gewährte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG in Höhe von 20% wäre demzufolge im Rahmen der Sanktionsbemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wieder zu entziehen.”
“Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit der Überprüfung des Vorliegens einer durch den Selbstanzeiger bestrittenen Wettbewerbsabrede steht daher grundsätzlich in Widerspruch zur Zwecksetzung einer Verfahrensvereinfachung der Bonusregelungen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.3.26). Die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG besteht in einem solchen Fall demnach nur dann, wenn die Vorlage von Beweismitteln einen objektiv messbaren und erheblichen Mehrwert zur Aufdeckung und zum Nachweis des in Frage stehenden Sachverhalts erbracht hat. Ein solcher erheblicher Mehrwert liegt nach dem durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Fall dann vor, wenn angesichts der bestehenden Beweislage im jeweiligen Kartellverwaltungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel durch einen Beschwerdeführer vorgelegt wurde (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 17.4.15).”
“Die allgemeine Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG bis zu 50% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags. Massgebend für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall ist die Wichtigkeit des Beitrags des Selbstanzeigers zum Verfahrenserfolg.”
“Mangels eines nach dem Bestreiten des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede verbleibenden relevanten Mehrwerts als Beitrag für den Verfahrenserfolg steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG zu.”
“Im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 SVKG sei für die Bemessung einer allfälligen Sanktionsreduktion der Beitrag des Unternehmens zum Unternehmenserfolg massgebend. Hierbei sei unter Berücksichtigung der Aufklärungs- und Ermittlungshilfe als Gesetzeszweck der Regelung auf den Mehrwert, d.h. den objektiv feststellbaren Wert des Beitrags eines Selbstanzeigers zur Erleichterung der Aufklärung und zum Nachweis des Verstosses, abzustellen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.4.11).”
Die Schweiz erlaubt flexiblere Bonusregelungen, sodass auch mehrere Anzeiger von Sanktionsreduktionen profitieren können (Mehrfachanreize statt ausschliesslich erster Anzeiger).
“Auch wenn eine entsprechende Regelung zwar nicht zwingend aus den entsprechenden Materialien des Gesetzgebers abzuleiten ist, wird sie dadurch jedenfalls auch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die schweizerischen Bonusregelungen nach Ansicht des Gesetzgebers ausdrücklich flexibler ausgestaltet sein sollten als gewisse ausländische Regelungen, welche einen Bonus nur dem ersten Anzeiger ausrichten (Botschaft KG 2004, 2039). Entgegen verschiedenen Ansichten in der Literatur (Tagmann/Zirlick, BSK-KG, Art. 49a Rn. 153 m.w.N; nach Picht, Wettbewerbsrecht II, Art. 12 SVKG Rn. 8, soll von der erweiterten Sanktionsreduktion nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sein) ist die rechtsstaatliche Zulässigkeit einer solchen Regelung daher nicht zu verneinen.”
Die Feststellung des Tatbestands nach Art. 12 Abs. 1 SVKG setzt kein formales Schuldeingeständnis voraus.
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
Es besteht eine Obergrenze für kumulative Reduktionen: kumulative Boni dürfen 130% nicht übersteigen bzw. die 80%-Obergrenze verhindert eine übermässige Gesamtreduktion (Diskussion, ob die 80% additiv oder variabel zu anderen Reduktionen zu berechnen ist).
“Ungeachtet dessen stellt dieser maximale Reduktionskoeffizient eine Obergrenze für eine Sanktionsverringerung in Zusammenhang mit einer erweiterten Sanktionsreduktion dar. Denn zum einen könnte bei Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und 3 SVKG eine Gesamtreduktion von 130% von vornherein offenkundig gar keine Anwendung finden. Zum anderen ist es aus systematischen Gründen angezeigt, den sachlichen Unterschied zwischen einem Sanktionsbonus gemäss Art. 8 SVKG und einem solchen gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG auch bei einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden nicht vollständig aufzuheben, weil diese Aufdeckung ohnehin zu einem Sanktionsbonus im sekundären Untersuchungsverfahren führt.”
“Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine Verringerung des gemäss Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags von bis zu 80% vor. Da die erweiterte Sanktionsreduktion sowohl alleine als auch in Ergänzung zur allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von bis zu 50% in Anspruch genommen werden kann, bleibt festzulegen, ob der Reduktionskoeffizient für eine erweiterte Sanktionsreduktion aufgrund einer additiven Berechnungsmethode faktisch auf 30% beschränkt ist - weshalb eine Sanktionsverringerung von 80% überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn neben der erweiterten Sanktionsreduktion in vollem Umfang auch eine allgemeine Sanktionsreduktion in vollem Umfang gewährt wird -, oder ob er im Sinne einer variablen Berechnungsmethode tatsächlich bis zu 80% betragen kann - weshalb eine Sanktionsverringerung in vollem Umfang entweder durch eine erweiterte Sanktionsreduktion für sich alleine oder auch in Ergänzung mit einer beliebigen allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG erreicht werden kann.”
Die Vorschrift nennt keine konkreten Kriterien zur Bemessung der individuellen Reduktion im Einzelfall; die Höhe der Reduktion richtet sich nach dem Zweck, weitere Wettbewerbsabreden aufzudecken, wobei das Verhältnis von primärer zu sekundärer Abrede relevant ist.
“Die erweiterte Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG sogar bis zu 80% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags, wenn das Unternehmen hinsichtlich einer weiteren, «sekundären Wettbewerbsabrede» gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, d.h. einer anderen als der im «primären Untersuchungsverfahren» für eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK relevanten «primären Wettbewerbsabrede», Informationen oder Beweismittel für das entsprechende «sekundäre Untersuchungsverfahren» liefert. Für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall sieht die Vorschrift jedoch keine Bemessungskriterien vor.”
“Die notwendigen massgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Sanktionsreduktion sind anhand des Regelungszwecks von Art. 12 Abs. 3 SVKG festzulegen. Dieser Zweck besteht darin, die Aufdeckung von weiteren Wettbewerbsabreden im Rahmen eines bereits laufenden Kartellverfahrens zu fördern. Infolgedessen sind allfällige sachliche Kriterien aus dem Verhältnis von primärer und sekundärer Wettbewerbsabrede abzuleiten.”
Bei bestrittenen Preisabreden ist für die Bemessung der Reduktion nur der nachweisbare, objektiv messbare Mehrwert der Selbstanzeige relevant; es ist zu prüfen, ob trotz Bestreitens ein erheblicher Verfahrensmehrwert verbleibt.
“Für die Beurteilung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG ist demnach zunächst festzustellen, ob trotz des Mehraufwands infolge des Bestreitens des Vorliegens einer Preisabrede im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch ein erheblicher Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg aufgrund der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin verbleibt. Bejahendenfalls ist erst danach das konkrete Ausmass der Sanktionsreduktion anhand des verbleibenden Mehrwerts festzulegen.”
“Mangels eines nach dem Bestreiten des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede verbleibenden relevanten Mehrwerts als Beitrag für den Verfahrenserfolg steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG zu.”
“Im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 SVKG sei für die Bemessung einer allfälligen Sanktionsreduktion der Beitrag des Unternehmens zum Unternehmenserfolg massgebend. Hierbei sei unter Berücksichtigung der Aufklärungs- und Ermittlungshilfe als Gesetzeszweck der Regelung auf den Mehrwert, d.h. den objektiv feststellbaren Wert des Beitrags eines Selbstanzeigers zur Erleichterung der Aufklärung und zum Nachweis des Verstosses, abzustellen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.4.11).”
Die kumulative bzw. kombinierte Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 kann die effektive maximale Reduktion praktisch begrenzen; die Praxis hierzu ist teilweise unklar, ob Reduktionen additiv oder variabel anzuwenden sind.
“Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine Verringerung des gemäss Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags von bis zu 80% vor. Da die erweiterte Sanktionsreduktion sowohl alleine als auch in Ergänzung zur allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von bis zu 50% in Anspruch genommen werden kann, bleibt festzulegen, ob der Reduktionskoeffizient für eine erweiterte Sanktionsreduktion aufgrund einer additiven Berechnungsmethode faktisch auf 30% beschränkt ist - weshalb eine Sanktionsverringerung von 80% überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn neben der erweiterten Sanktionsreduktion in vollem Umfang auch eine allgemeine Sanktionsreduktion in vollem Umfang gewährt wird -, oder ob er im Sinne einer variablen Berechnungsmethode tatsächlich bis zu 80% betragen kann - weshalb eine Sanktionsverringerung in vollem Umfang entweder durch eine erweiterte Sanktionsreduktion für sich alleine oder auch in Ergänzung mit einer beliebigen allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG erreicht werden kann.”
Die Kooperationsleistung im Beschwerdeverfahren vor dem BVGer kann die Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG erhöhen bzw. die praktische Bemessung beeinflussen.
“Hierzu führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin handle widersprüchlich, weil sie im Rahmen ihrer Beschwerde das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG bestreite, obwohl sie mit der eingereichten Selbstanzeige erklärt habe, an einer solchen Abrede beteiligt gewesen zu sein und deshalb die Bereitschaft erklärt habe, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren. Ein entsprechendes widersprüchliches Verhalten sei mit dem Sinngehalt des Rechtsinstituts der Selbstanzeige nicht zu vereinbaren und würde einer Begünstigung der Selbstanzeiger gleichkommen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Selbstanzeige müsse das Verhalten der Beschwerdeführerin als nachträglicher Widerruf der Selbstanzeige qualifiziert werden. Damit würde - ähnlich wie bei einem Widerruf eines Geständnisses im Strafrecht - die Grundlage für eine Sanktionsreduktion entfallen. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfügung gewährte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG in Höhe von 20% wäre demzufolge im Rahmen der Sanktionsbemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wieder zu entziehen.”
“Bei der Beurteilung des von einem Selbstanzeiger erbrachten Mehrwerts sei nicht nur auf das Kartellverwaltungsverfahren abzustellen, sondern auch sein Kooperationsverhalten in einem allfällig von ihm geführten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht miteinzubeziehen. Denn dem Bundesverwaltungsgericht komme volle Kognition zu und es habe seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirkliche. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht neben der Wahrung der Verfahrensrechte von Verfahrensbeteiligten auch die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts sicherzustellen habe (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 17.4.12). (b) Allgemeine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG”
Für sehr hohe Reduktionen (z. B. 80 %) ist regelmäßig die Aufdeckung mehrerer bedeutender Sekundärabreden bzw. die Vorlage objektiv entscheidender Beweismittel erforderlich; bei nur unbedeutender Aufdeckung fallen Reduktionen praktisch sehr gering aus (z. B. ~10 %).
“Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit der Überprüfung des Vorliegens einer durch den Selbstanzeiger bestrittenen Wettbewerbsabrede steht daher grundsätzlich in Widerspruch zur Zwecksetzung einer Verfahrensvereinfachung der Bonusregelungen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.3.26). Die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG besteht in einem solchen Fall demnach nur dann, wenn die Vorlage von Beweismitteln einen objektiv messbaren und erheblichen Mehrwert zur Aufdeckung und zum Nachweis des in Frage stehenden Sachverhalts erbracht hat. Ein solcher erheblicher Mehrwert liegt nach dem durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Fall dann vor, wenn angesichts der bestehenden Beweislage im jeweiligen Kartellverwaltungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel durch einen Beschwerdeführer vorgelegt wurde (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 17.4.15).”
“Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürften sich gewisse grundlegende Prämissen für die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion formulieren lassen. Bei Anzeige einer einzigen sekundären Wettbewerbsabrede mit einer geringen Bedeutung gegenüber der primären Wettbewerbsabrede wird nur eine Sanktionsreduktion bis zu 10% erteilt werden können. Demgegenüber wird es für die Zuweisung einer Sanktionsreduktion von 80% wohl einer Aufdeckung von mehreren bedeutungsvollen Wettbewerbsabreden bedürfen. Soweit eine allgemeine und eine erweiterte Sanktionsreduktion zusammentreffen, ist davon auszugehen, dass für die Erlangung einer Sanktionsreduktion von 80% mindestens eine bedeutungsvolle sekundäre Wettbewerbsabrede aufgedeckt werden muss und der Verfahrenserfolg eine Reduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von mehr als 40% rechtfertigt. Von diesen Prämissen ausgehend, dürfte sich in anderen Fällen eine Reduktion im Rahmen dieser Bandbreite ergeben.”
Die Selbstanzeige darf Dritte nicht fälschlich beschuldigen; selbstbezogene Falschanschuldigungen können die Sanktionsminderung erheblich gefährden.
“Soweit ein Unternehmen unzutreffende Anschuldigungen im Rahmen seiner Selbstanzeige gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG gegenüber Dritten erhebt, dürfte dies einen Erschwerungsgrund darstellen und gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG zu einer Erhöhung seiner Sanktion im primären Untersuchungsverfahren führen. Denn ein solches Verhalten ist seinem Gehalt nach als schwerwiegender einzustufen als eine blosse Behinderung des Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG. Einer Bezichtigung Dritter mit oder ohne eigene Beteiligung an dem kollusiven Verhalten werden dadurch enge Grenzen gesetzt. Entgegen Ansichten in der Literatur (Tagmann/ Zirlick, BSK-KG, Art. 49a Rn. 152) bedarf es deswegen aber keines Verzichts auf die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion.”
In der Praxis wird für Art. 12 meist eine additive Berechnungsmethode bei Sanktionsreduktionen angewendet (additive statt variabler Methode).
“Die Wettbewerbspraxis wendet die Vorschrift im Sinne einer additiven Berechnungsmethode an (Weko, RPW 2012/2, 270, Strassenbau AG, Ziff. 1179; Weko, RPW 2016/3, 714, Flügel und Klaviere, Ziff. 433, 434; Weko, RPW 2017/2, 284, Husqvarna, Ziff. 112; Weko, RPW 2018/2, 347, Gerätebenzin, Ziff. 115; Weko, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074), die auch in der Literatur teilweise vertreten wird (Babey/Canapa, Bonusregelung, 515; Tagmann/Zirlick, BSK-KG, Art. 49a, Rn. 156b). Demgegenüber wird mitunter wohl auch die Möglichkeit einer variablen Berechnungsmethode propagiert (Picht, Wettbewerbsrecht III, Art. 12 SVKG Rn. 6; Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.438).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.