SR 916.01 ↩
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Bei temporärer Signalisation ist deren formelle Aufhebung/Anordnung der Aufhebung erforderlich; Betroffene können in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen.
“der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.”
Bei Signalisation «Höchstbreite» ist auch die Ladung zu berücksichtigen; schmale Strassen bleiben für normale Fahrzeuge befahrbar.
“der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.”
Bei Lichtraumprofil-Verstössen kann die Strassenbaupolizei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
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