Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977). ↩
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Der mutmassliche Gewinn ist bei der Bemessung der Sanktion konkret zu berücksichtigen; gegebenenfalls kann er zu einer Erhöhung (Zuschlag) des Basisbetrags nach Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG führen.
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 Satz 4 KG und Art. 2 Abs. 1 SVKG, der die gesetzliche Bestimmung wiederholt, ist im Rahmen einer Sanktionierung der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Basisbetrag gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG entsprechend zu erhöhen.”
Bei NORM gilt die Befreiungsgrenze von 1'000 Bq/kg für die U‑238‑Reihe; NORM‑Materialien ohne künstliche Radionuklide gelten als natürliches NORM und unterliegen dieser Freigrenze.
“S. 1); dies ist denn auch zwischen den Parteien nicht umstritten. Dabei bedeutet die Qualifikation als NORM lediglich, dass es sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h der R2.2023.00128 Seite 132 Strahlenschutzverordnung (StSV) um Materialien mit natürlich vorkommen- den Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten, han- delt; bei der NORM-Befreiungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k StSV han- delt es sich sodann um den Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter wel- cher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann (wobei der Wert gemäss Anhang 2 StSV für natürliche Radionuklide der U-238-Reihe 1'000 Bq/kg beträgt; vgl. auch act.”