Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
1 commentary
Sind die Voraussetzungen für die Ein‑ oder Durchfuhr von Heimtieren nicht erfüllt, kann die zuständige kantonale Veterinärbehörde nach Art. 29 EDAV‑Ht unter anderem die Rückweisung der Tiere anordnen.
“3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 19. August 2021 nur hinsichtlich der in Dispositivziffern II und V verfügten Kostenauflagen, nicht hingegen betreffend der ihm für die Verfügungen vom 11. und 15. März 2021 in Höhe von Fr. 241.- bzw. Fr. 210.80 in Dispositivziffern III und IV auferlegten Kosten. Über letztere Kostenauflagen ist vorliegend mithin nicht zu befinden. Ebenso wenig bildet die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und der Quarantäne des Hundes Streitgegenstand, zumal der Beschwerdeführer dies auch gar nicht rügt (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00280, E. 1.3). 2. 2.1 Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern (Art. 9 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40]). Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 2 TSG). Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren anordnen (Art. 25 Abs. 3 TSG). 2.2 Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren [EDAV-Ht; SR 916.443.14]). Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt gemäss ihrem Art.”
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