Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
1 commentary
Die kantonalen Veterinärbehörden verfügen nach Art. 29 EDAV‑Ht über eine generelle Anordnungskompetenz für Ein‑ und Durchfuhr und sind nach Art. 29 Abs. 3 EDAV‑Ht befugt, auch die Rückweisung bereits eingeführter Tiere anzuordnen. Eine solche Rückweisung kann de facto einem nachträglich ausgesprochene[n] Importverbot gleichkommen. Art. 54 Abs. 2 TSG bezweckt nach den Quellen, zu verhindern, dass Kantone ohne Zustimmung des EDI gegenseitig kantonsübergreifende Sperren oder Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht notwendig sind.
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7.”
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7.”
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