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In der zitierten Rechtssache wurde das Nichtregistrieren trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung als vorsätzliche Widerhandlung gerügt und in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG (in Bezug auf Art. 30 Abs. 2 TSG) verfolgt.
“In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B. " und "C. ", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5).”
In einem kantonalen Verfahren wurde wegen nicht fristgerechter Eintragung von Hunden in die nationale Datenbank AMICUS eine Busse von Fr. 400.-- verhängt (in Zusammenhang mit Art. 48 Abs. 1 TSG).
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_590/2024 Urteil vom 7. Januar 2025 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 2. Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (SK1 23 81). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Juni 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich unter Auflage der Verfahrenskosten wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 17d der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), weil diese ihre Hunde trotz wiederholter mündlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der nationalen Datenbank AMICUS habe eintragen lassen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, ihrer Beschwerde sei stattzugeben, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Busse sowie die Verfahrenskosten seien ihr zu erlassen und auf einen Eintrag in das Strafregister sei zu verzichten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_590/2024 Urteil vom 7. Januar 2025 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 2. Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (SK1 23 81). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Juni 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich unter Auflage der Verfahrenskosten wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 17d der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), weil diese ihre Hunde trotz wiederholter mündlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der nationalen Datenbank AMICUS habe eintragen lassen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, ihrer Beschwerde sei stattzugeben, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Busse sowie die Verfahrenskosten seien ihr zu erlassen und auf einen Eintrag in das Strafregister sei zu verzichten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten”
Werden mehrere Delikte begangen, ist die Sanktionierung nach Deliktskategorien getrennt vorzunehmen. Soweit Vergehen und Übertretungen zusammen vorliegen, ist wegen der mangelnden Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie gesondert zu beurteilen; für die Vergehen kann allenfalls nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden.
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
In der zitierten Praxisentscheidung hat die Vorinstanz die nicht korrekte Ausstellung bzw. das fehlerhafte Ausfüllen von Begleitdokumenten nach Art. 15 Abs. 1 TSG gestützt auf aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG als Übertretung mit Busse gewürdigt.
“Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das nicht korrekte Ausfüllen der Tiertransportdokumente gestützt auf aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verurteilt, während die erste Instanz den betreffenden Schuldspruch auf Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG stützte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bestraft, wer Tiere vorschriftswidrig befördert. Gemäss aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen.”
“Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben. Die Details der Deklarationspflicht sind in Art. 12 TSV geregelt. Der Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz für denselben Sachverhalt wie vor erster Instanz verurteilt, d.h. das nicht korrekte Ausfüllen der Transportdokumente. Dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Übertretungstatbestand von aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG stützt, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht. Indem der Beschwerdeführer die Verurteilung für diesen Sachverhalt mit seiner Berufungserklärung zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand machte, eröffnete sich für die Vorinstanz die Möglichkeit, den betreffenden Sachverhalt nach entsprechender Ankündigung einer anderen rechtlichen Würdigung zu unterziehen (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat diese gesetzliche Vorgaben eingehalten. Ihre Würdigung ist nicht strenger als die erstinstanzliche (beides sind Übertretungen). Schliesslich gilt die vom Beschwerdeführer angerufene "Dispositionsmaxime" im Strafverfahren nicht. Insgesamt liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor.”
Wer als Hundehalter seinen Hund vorsätzlich nicht in der zentralen Datenbank registrieren lässt, macht sich nach Art. 48 Abs. 1 TSG strafbar; bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu CHF 5'000 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).
“a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
Bei Übertretungen nach Art. 48 Abs. 1 TSG sind die Bussen nach dem Asperationsprinzip zu bemessen. Zwischen einzelnen Bussen gelten zudem die Regeln der retrospektiven Konkurrenz.
“Schliesslich ist die Strafe für die Übertretungstatbestände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG zuzumessen. Zwischen einzelnen Bussen gelten wiederum sowohl das Asperationsprinzip als auch die Regeln der retrospektiven Konkurrenz (Heimgartner, Basler Kommentar StGB,”
In der Praxis können neben einer Busse Entscheidgebühren und weitere Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt werden.
“Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte sowie Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Veterinäramt, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Februar 2020 (GC190028) - 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 3. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 17 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 107 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.00 Kosten Strafbefehl; Fr. 210.00 nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 2'440.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. - 3 - 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur von Fr. 640.– (Kosten Strafbefehl sowie nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Be- schuldigten auferlegt.”
Bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz kann die Übertretungsbusse nach Art. 48 Abs. 1 TSG als teilweise Zusatzstrafe zu einem bereits ergangenen Strafbefehl bemessen werden, wenn sich Teile der Übertretungen vor bzw. nach dem Ersturteil ereignet haben und bestimmte Delikte vom Vergehenstatbestand konsumiert werden.
“Für die Berufungsklägerin 2 liegt damit ein Fall von teilweiser, retrospektiver Konkurrenz vor. Die Abmeldung der Hunde erfolgte am 7. August 2018 und mithin vor Eröffnung des vorgenannten Strafbefehls. Die Übertretung des Tierschutzgesetzes durch Verwendung zu kleiner Hundeboxen erfolgte dagegen spätestens am 5. Oktober 2018 und daher nach dem Ersturteil. Was die weitere Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes betrifft, so ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG erst nach Eröffnung des Strafbefehls vom 4. September 2018 überschritten haben, weshalb die damit zusammenhängenden Übertretungen vom Vergehenstatbestand konsumiert werden. Für diese Delikte, deren Strafe kumulativ zu den Übertretungsbussen hinzutritt, liegt daher kein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Folglich ist für die Berufungsklägerin 2 die Busse betreffend Übertretung von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen.”
In dem zitierten Entscheid wurde Art. 48 Abs. 1 TSG (in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV) angewandt, weil die Hunde nicht innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen worden waren. Nach der Entscheidbegründung waren die Angaben der Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand der Hunde sowie Hinweise auf eine mögliche Weisungs- oder Informationspflicht der Gemeinde unerheblich.
“Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).”
“Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).”
In der zitierten Rechtssache wurde das Unterlassen der hinreichenden Dokumentation von Bestimmungsorten sowie das Fehlen von Einschreibungen (Hundedatenbank) und von Importbescheinigungen als Widerhandlung gegen das TSG gewertet und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG verurteilt; die Verurteilung erfolgte in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen des TSV und der EDAV (vgl. Urteilsausführungen).
“Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.”
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