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Fehlende Einträge in der zentralen Hundedatenbank können strafrechtlich verfolgt und — wie in der zitierten Rechtssache — nach Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 30 TSG verurteilt werden.
“Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.”
Das Unterlassen der Registrierung nach Art. 30 Abs. 2 TSG kann als vorsätzliche Widerhandlung gewertet werden; in der Praxis wurde in einem kantonalen Verfahren die Nicht‑Eintragung der Hunde in die nationale Datenbank AMICUS innerhalb der gesetzlichen Frist als vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG gewürdigt.
“In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B. " und "C. ", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5).”
“Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).”
In der Praxis haben Gemeinden mündliche Aufforderungen zur Registrierung von Hunden erlassen; ein wiederholtes Ausbleiben der Registrierung kann in Strafverfahren als Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG verfolgt werden.
“In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B. " und "C. ", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5).”
Die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Hundedatenbank (Art. 30 Abs. 2 TSG) wurde laut den zitierten Quellen durch die Hundedatenbank AMICUS umgesetzt; die Kantone registrieren Hunde dort.
“Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV).”
“Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022). 2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV). 3. 3.1 Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen – soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.”
“Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022). 2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV). 3. 3.1 Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen – soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.”
Bei fahrlässiger Nichtregistrierung des Hundes kann eine Busse bis zu CHF 5'000 verhängt werden (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).
“a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
Für die Erfüllung von Art. 30 Abs. 2 TSG genügt nicht die alleinige Registrierung des Hundehalters; erforderlich ist die tatsächliche Eintragung der einzelnen Hunde in die zentrale Datenbank.
“De- zember 2022 nicht in der zentralen Datenbank AMICUS eingetragen und auch unter dem Namen der Beschuldigten wurden sie nicht erfasst (act. E.1, E. 3.1.3). Indem die Beschuldigte mit Verweis auf ihre Registrierung in der AMICUS- Datenbank (act. A.3) darzulegen versucht, dass ihre Hunde bereits eingetragen seien, verkennt sie, dass die Registrierung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV die Eintragung der Hunde in der Datenbank voraussetzt. Hierfür reicht die blosse Registrierung der Hundehalterin, die eine anschliessende Eintra- gung der Hunde erst ermöglicht, nicht aus.”
“De- zember 2022 nicht in der zentralen Datenbank AMICUS eingetragen und auch unter dem Namen der Beschuldigten wurden sie nicht erfasst (act. E.1, E. 3.1.3). Indem die Beschuldigte mit Verweis auf ihre Registrierung in der AMICUS- Datenbank (act. A.3) darzulegen versucht, dass ihre Hunde bereits eingetragen seien, verkennt sie, dass die Registrierung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV die Eintragung der Hunde in der Datenbank voraussetzt. Hierfür reicht die blosse Registrierung der Hundehalterin, die eine anschliessende Eintra- gung der Hunde erst ermöglicht, nicht aus.”
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