Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonst wie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.
Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet:
für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert;
für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen;
für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden;
für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187;BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027). ↩
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