916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19851. Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.
Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Veterinärbehörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Veterinärbehörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.