Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
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Bei wirtschaftlich tragbaren Massnahmen können betriebliche Erlöseinbussen angerechnet werden. Vergütet werden primär solche Erlöseinbussen, die unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung betrieblicher Sanierungsmassnahmen entstehen (z. B. durch Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitliche Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die sich auf betrieblicher Ebene aus Auswirkungen baulicher oder anderer wiederkehrender Massnahmen ergeben (z. B. verringerte Fallhöhe durch Einbau eines ökologischen Rechens).
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
Kantonale Planungspflicht: Die Kantone planen die wirtschaftlich tragbaren Sanierungsmassnahmen für bestehende Anlagen gestützt auf Art. 10 BGF (vgl. Art. 9b VBGF). Sie können die Betreiber verpflichten, verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Sind die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt, ist das Bundesamt anzuhören, bevor über das Sanierungsprojekt entschieden wird (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).
“9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
Für die Frage, ob eine Anlage als «bestehend» im Sinne von Art. 10 BGF zu gelten hat (und damit ob die Voraussetzungen für eine volle Kostenerstattung nach Art. 34 EnG erfüllt sind), ist gemäss der zitierten Rechtsprechung das BAFU zuständig. Kommt das BAFU zum Ergebnis, dass es sich nicht um eine bestehende Anlage handelt, besteht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine subsidiäre Pflicht des Kantons, die Kosten nach Art. 10 BGF vollumfänglich zu übernehmen.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
Strittig ist, ob Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 34 EnG neben einmaligen baulichen Sanierungskosten auch wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten als «Kosten für die Massnahmen» im Sinne der vollständigen Kostenerstattung erfasst. Die Rechtsprechung hält fest, dass der Wortlaut insoweit nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen zulässt.
“Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Für die Beurteilung, ob ein Entschädigungsanspruch nach Art. 34 EnG vorliegt (u.a. die Frage, ob es sich um eine «bestehende Anlage» i.S.v. Art. 10 BGF handelt), ist das BAFU zuständig. Ergibt die Beurteilung des BAFU, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt sind, kommt dem Kanton insoweit keine subsidiäre Pflicht zu, die volle Entschädigung gemäss Art. 10 BGF zuzusichern.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
“Das BAFU hat im Rahmen seiner Zuständigkeit (zumindest informell) entschieden, dass vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 34 EnG bestehe, da es sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle. Entsprechend kommt eine subsidiäre kantonale Entschädigung gestützt auf Art. 10 BGF nicht in Betracht und kann die angefochtene Sanierungsverfügung auch nicht um den beantragten Vorbehalt der vollumfänglichen Kostenentschädigung durch die kantonale Behörde ergänzt werden.”
“Sachverhalt B und G-J sowie E. 4.1, 6.1-6.4: In diesem Verfahren stützte sich die kantonale Sanierungsverfügung ebenfalls auf Art. 10 BGF. In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Nach Art. 34 EnG werden dem Inhaber einer Wasserkraftanlage die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF (bzw. Art. 83a GSchG) erstattet. Diese Pflicht entspricht der bisherigen Regelung in Art. 15abis aEnG und hat sich mit Inkrafttreten des EnG nicht grundsätzlich geändert.
“Am 1. Januar 2018 traten das Energiegesetz vom 30. September 2016 und die Energieverordnung vom 1. November 2017 in Kraft. Das Energiegesetz regelt in seinem sechsten Kapitel besondere Unterstützungsmassnahmen und innerhalb dieses Kapitels in seinem Art. 34 die "Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung". Nach dieser Bestimmung sind dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF zu erstatten. Die vollständige Kostenerstattung an den Konzessionär sah bereits Art. 15abis Abs. 1 aEnG [in Kraft vom 1.1.2011-31.12.2017] vor. Mit dem neuen Energiegesetz hat sich in dieser Hinsicht somit nichts verändert.”
Die Zustimmung ausländischer Behörden begründet nicht automatisch einen Verzicht auf nach Art. 10 BGF angeordnete Sanierungsauflagen; die aktenkundige Zustimmung (z.B. des Regierungspräsidiums Freiburg) ist hierfür nicht ausreichend.
“Die völkerrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Schutzübereinkommen und der Übereinkunft ergeben, können der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Entgegen den Vorbringen des Bundesamts ist aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit Bezug auf den Schutz des Rheins gleichermassen eingegangen sind, auch nicht ersichtlich, dass Deutschland von der Beschwerdegegnerin eine gleich umfassende umweltrechtliche Sanierung im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit verlangt, wie dies die Schweiz gestützt auf Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF angeordnet hat. Der aktenkundige Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 angeordneten Sanierung zugestimmt hat, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.”
In der Praxis können Kantone Sanierungsauflagen für bestehende Anlagen anordnen, einschliesslich Erfolgskontrollen/Monitoring; dies wird etwa durch die Sanierungsverfügung des Kantons Luzern (20.8.2015) und die Rechtsprechung bestätigt.
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) würdigte die strategische Planung des Kantons Luzern mit Stellungnahme vom 10. August 2015 und erachtete die geplanten Massnahmen – bei Berücksichtigung der BAFU-Stellungnahmen und der vom BAFU gestellten Anträge – als mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang stehend. Daraufhin erliess die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzerns (BUWD) mit Sanierungsverfügung vom 20. August 2015 betreffend die Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ mit Stauwehr in der B.________ folgenden Rechtsspruch: "1. Die A.________ AG wird als Konzessionärin und Inhaberin der KW-Anlage C.________ verpflichtet, bei der Wehranlage in der B.________ eine Erfolgskontrolle bei der Fischaufstiegsanlage durchzuführen. Der Ausstieg in den Oberlauf der B.________ ist den heutigen Erkenntnissen nachzurüsten. Ein funktionierender Fischabstieg bei der Wehranlage in der B.________ ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 gemäss Art. 10 BGF herzustellen, ohne eine Hochwassergefahr zu schaffen. 2. Eine mind. 2-jährige Erfolgskontrolle gemäss Monitoringskonzept soll die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe aufzeigen. Zusätzliche Massnahmen sind allenfalls von der Auswertung der Erfolgskontrolle abhängig zu machen und anschliessend anzuordnen und umzusetzen. 3. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens von pauschal Fr. 300.-- sind der A.________ AG zu überbinden. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und das Zustellcouvert sind beizulegen." Die entsprechende Sanierungsverfügung blieb unangefochten und die A.________ AG liess gestützt auf diese in der Folge Variantenstudien zur Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ erarbeiten.”
“Ausserdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass von der Beschwerdegegnerin die Umsetzung anderweitiger Massnahmen als jener nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verlangt worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt hat, keine Anordnung von (anderweitigen) Massnahmen gestützt auf ausländisches Recht (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Somit sind für das Grenzwasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit lediglich Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verfügt worden.”
Praxis/Verfahren: Die Kostenerstattung erfolgt über ein Gesuch des Anlageninhabers bei der kantonalen Behörde. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch nach den Kriterien in Anhang 3 EnV, leitet es mit Stellungnahme an das BAFU weiter, und das BAFU beurteilt es unter Abstimmung mit dem Kanton. Erfüllen die Voraussetzungen, sichert das BAFU die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe fest. Nach Umsetzung hat der Inhaber die tatsächlich angefallenen anrechenbaren Kosten der kantonalen Behörde zu melden; diese beurteilt sie und leitet die Unterlagen an das BAFU weiter.
“und 1.4.2023]; vgl. auch Vollzugshilfe BAFU "Renaturierung der Gewässer", Rubrik "Weiterführende Informationen", Unterrubrik "Verfahrensablauf ab 2018", Entschädigung bei Wasserkraftwerken – Verfahrensablauf 2018 [nachfolgend: Verfahrensablauf 2018], https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/vollzugshilfe--renaturierung-der-gewaesser-.html, besucht am 16.8.2023). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 74 Abs. 2 EnG nehmen die nach diesem Gesetz neu zuständigen Bundesbehörden – so insbesondere das BAFU – ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes auf. Nach Art. 28 Abs. 1 EnV kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage für Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art. 32 Abs. 1 EnV). Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art.”
Nach vorliegender Rechtsprechung und den vom BAFU herangezogenen Ausführungen gelten Anlagen, die erst im Frühling 2011 (also nicht bereits vor dem 1. Januar 2011) in Betrieb genommen wurden, nicht als «bestehende Anlagen» im Sinne von Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF und sind damit grundsätzlich nicht abgeltungsberechtigt. Die Inbetriebnahme wurde als Referenzzeitpunkt gewählt, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Eingriff in das Gewässerökosystem vollumfänglich zum Tragen komme. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 10 BGF obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.
“Die Finanzierung der Sanierungsmassnahme zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit sei zwar vorliegend nicht Streitgegenstand, wohl aber im Zusammenhang mit der Anordnung der Sanierungsmassnahme von Bedeutung, weshalb auch hierzu Stellung genommen werde. Beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) i.V.m. Art. 10 BGF, da das Kraftwerk erst im Frühling 2011 – und damit nicht bereits vor dem 1. Januar 2011 – seinen Betrieb aufgenommen habe, und es sei somit nicht abgeltungsberechtigt. Dies ergebe sich insbesondere aus der historischen und systematischen Auslegung der entsprechenden Bestimmungen. Das BAFU stützt sich dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2020 vom 15. November 2021 sowie seine eigens herausgegebene Vollzugshilfe. Die Inbetriebnahme der Anlage sei als Referenzpunkt gewählt worden, da erst ab diesem Zeitpunkt der Eingriff in das Gewässerökosystem vollumfänglich zum Tragen komme. Das BAFU führt sodann weiter aus, bei wirtschaftlich tragbaren Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF handle es sich generell nicht um Massnahmen, welche in wohlerworbene Rechte eingreifen würden. Die Frage, ob die vorliegend gestützt auf Art. 10 BGF verfügten Sanierungsmassnahmen wirtschaftlich tragbar seien, müsse im Rahmen der kantonalen Entscheidung von der zuständigen kantonalen Behörde beurteilt werden.”
Nach Art. 34 EnG werden dem Inhaber einer bestehenden Wasserkraftanlage die vollständigen Kosten für Massnahmen erstattet, die sich aus Art. 10 BGF (z.B. zur Sicherstellung der freien Fischwanderung) ergeben.
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
Strittig ist, ob wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten zu den "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 10 BGF gehören. Die Rechtsprechung hält fest, dass der Wortlaut zwar den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung ausdrückt, aber nicht eindeutig festlegt, ob unter den "Kosten für die Massnahmen" auch laufende Betriebs‑ und Unterhaltskosten zu verstehen sind; der Begriff der (Sanierungs‑)Massnahmen wirkt sprachlich tendenziell einmalig, sodass verschiedene Auslegungen möglich sind.
“83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
“Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Strittig ist der Umfang der «vollständigen Kosten». In den Quellen wird offen gelassen, ob darunter auch wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten fallen oder ob sich der Begriff auf Planungs‑ und Errichtungskosten bzw. auf einmalige bzw. wiederkehrende Kosten der baulichen Sanierungsmassnahmen beschränkt.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Der Gesetzestext stützt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung. Unklar ist jedoch, ob darunter auch wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten fallen, die im Zusammenhang mit den nach Art. 10 BGF umgesetzten Sanierungsmassnahmen anfallen; der Wortlaut lässt diesbezüglich verschiedene Auslegungen zu.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die in Art. 83a GSchG genannten Massnahmen und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Diese Planung umfasst auch die nach Art. 10 BGF von den Inhabern bestehender Anlagen zu treffenden Massnahmen.
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten die "Kosten für die Massnahmen" im Sinne von Art. 10 BGF grundsätzlich nur als die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang verursachten einmaligen Kosten, namentlich Planungs‑ und Erstellungskosten. Wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten werden nach der zitierten Rechtsprechung nicht als solche Massnahmekosten berücksichtigt.
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Nach Auffassung des Kantonsgerichts kann für die Qualifikation als «bestehende Anlage» im Sinn von Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Konzessionserteilung (einschliesslich der erteilten fischereirechtlichen Bewilligung) massgeblich sein; massgeblich wäre demnach nicht zwangsläufig der spätere Betriebsbeginn. Die Entscheidung spricht insoweit von einer naheliegenden Vermutung.
“E. 6.3.3 f.). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass vorliegend für die Qualifikation der Anlage als bestehende i.S.v. Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Erteilung der Konzession und nicht jener der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend ist. Dafür, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin um eine bestehende handelt, spricht auch, dass der Beschwerdeführerin mit der Konzession vom 18. November 2008 auch die für den Bau der Wasserkraftanlage erforderliche fischereirechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 8 f. BGF erteilt wurde. Nach Art. 9 Abs. 3 BGF müssen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Nachdem die Planunterlagen aufgrund der Anliegen der involvierten Dienststellen u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung des Fischpasses überarbeitet worden waren, wurde im Konzessionsentscheid entschieden, dass das Vorhaben die Interessen der Fischerei berühre, diesen aber Rechnung getragen werde. So würden Massnahmen getroffen, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen. Insbesondere werde durch eine Fischaufstiegshilfe die freie Fischwanderung gewährleistet.”
“2 und 3 des Rechtsspruchs unter den Vorbehalt gestellt würden, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Wasserkraftanlage sei seit dem 18. November 2008, d.h. seit Erteilung der Konzession, als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass die Kraftwerksanlage aufgrund der Bauzeit erst im Frühling 2011 und damit nach dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sei. Massgebend für die Qualifizierung als neue oder bestehende Anlage im Sinn des BGF sei einzig der Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, namentlich der Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Demzufolge könne die Vorinstanz nicht unter Berufung auf Art. 9 BGF Sanierungsmassnahmen anordnen. Da das BAFU der Vorinstanz mit E-Mail vom 21. Januar 2022 bereits mitgeteilt habe, dass es die Sanierungsmassnahmen nicht entschädigen werde, verletze die angefochtene Sanierungsverfügung einerseits Art. 10 BGF, zumal die Sanierungsmassnahme wirtschaftlich nicht tragbar sei, und andererseits Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde.”
Anrechenbar sind nur tatsächlich entstandene Kosten, die unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach Art. 10 BGF erforderlich sind; diese Kosten müssen nachprüfbar belegt sein.
“Anhang 3 EnV sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
Die Kantone können bei der Umsetzung Fristen sowie Erfolgskontrollen (Monitoring) anordnen. Sie dürfen Inhaber verpflichten, verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Art. 9c Abs. 1 VBGF) und — wie in der Praxis entschieden wurde — mehrjährige Erfolgskontrollen anordnen.
“1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) würdigte die strategische Planung des Kantons Luzern mit Stellungnahme vom 10. August 2015 und erachtete die geplanten Massnahmen – bei Berücksichtigung der BAFU-Stellungnahmen und der vom BAFU gestellten Anträge – als mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang stehend. Daraufhin erliess die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzerns (BUWD) mit Sanierungsverfügung vom 20. August 2015 betreffend die Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ mit Stauwehr in der B.________ folgenden Rechtsspruch: "1. Die A.________ AG wird als Konzessionärin und Inhaberin der KW-Anlage C.________ verpflichtet, bei der Wehranlage in der B.________ eine Erfolgskontrolle bei der Fischaufstiegsanlage durchzuführen. Der Ausstieg in den Oberlauf der B.________ ist den heutigen Erkenntnissen nachzurüsten. Ein funktionierender Fischabstieg bei der Wehranlage in der B.________ ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 gemäss Art. 10 BGF herzustellen, ohne eine Hochwassergefahr zu schaffen. 2. Eine mind. 2-jährige Erfolgskontrolle gemäss Monitoringskonzept soll die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe aufzeigen. Zusätzliche Massnahmen sind allenfalls von der Auswertung der Erfolgskontrolle abhängig zu machen und anschliessend anzuordnen und umzusetzen. 3. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens von pauschal Fr. 300.-- sind der A.________ AG zu überbinden. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und das Zustellcouvert sind beizulegen." Die entsprechende Sanierungsverfügung blieb unangefochten und die A.________ AG liess gestützt auf diese in der Folge Variantenstudien zur Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ erarbeiten.”
Das BAFU vertritt die Auffassung, Anlagen seien im Sinne von Art. 10 BGF als «bestehend» zu qualifizieren, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind. Diese Praxis kann vom Zeitpunkt der Konzession oder Bewilligung abweichen und stützt sich nach Darstellung des BAFU auf eine systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
“Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Datum der Bewilligungs- bzw. Konzessionserteilung und nicht das Datum der Inbetriebnahme der Anlage der massgebende Zeitpunkt für die Qualifikation einer Anlage als neue oder bestehende. Sie stützt sich dabei u.a. auf Art. 43 WRG sowie den bereits zuvor erwähnten Kommissionsbericht. Das BAFU vertritt dagegen den Standpunkt, Anlagen gälten als bestehend i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden seien. Es stützt sich dabei insbesondere auf die systematische Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2020 vom 15. November 2021 und seine eigens herausgegebene Vollzugshilfe.”
“Wie die Vorinstanz richtig vorbringt, hat sie mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich deren Kosten bzw. deren Entschädigung verfügt. In diesem Sinn führt auch das BAFU in seiner Stellungnahme aus, Anfechtungsobjekt sei die kantonale Sanierungsverfügung vom 8. April 2022 und die Finanzierung der Sanierungsmassnahme sei vorliegend nicht Streitgegenstand. Daran, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung verfügt wurde, ändert auch nichts, dass in der neuen Verfügung als Rechtsgrundlage auf Art. 8 und 9 BGF hingewiesen wird, währenddessen in der ersten Verfügung Art. 10 BGF genannt wurde. Ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht, entscheidet letztlich wie dargelegt das BAFU. Demnach ist es für die Frage der Entschädigung nicht entscheidend, ob in der kantonalen Sanierungsverfügung auf Art. 9 oder auf Art. 10 BGF verwiesen wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der ersten Sanierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. August 2015 Art. 10 BGF als Rechtsgrundlage genannt wurde, das BAFU im nachgelagerten Verfahren betreffend die Entschädigung nach Art. 34 EnG in seiner Beurteilung aber dennoch und entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Schluss kam, bei der Anlage der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, sondern um eine neue, weshalb die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht gegeben seien (vgl. dazu auch BVGer-Urteil A-6100/2020 vom”
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einmaligen baulichen Massnahmen und den danach anfallenden wiederkehrenden Betriebs‑ und Unterhaltskosten häufig streitig. Für die Behörden erschweren insbesondere fehlende externe Rechnungsstellungen die Zuordnung und Überprüfbarkeit solcher Unterhaltsaufwände. Weiter hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass eine zeitlich unbefristete oder umfassende Leistungsgewährung grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in einem besonderen Subventionserlass bedarf.
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
Die Vollzugshilfe unterscheidet bei Sanierungsmassnahmen Kostenkategorien und sieht bei betrieblichen Massnahmen primär die Vergütung von Erlöseinbussen vor (z. B. zeitliche Verschiebung der Stromproduktion oder verringerte Fallhöhe). Die Rechtsprechung stellt klar, dass auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu den Sanierungskosten gehören können; enge Grenzen werden durch die Vollzugshilfe und die allgemeine Subventionsgesetzgebung gesetzt.
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, dass der Betrieb und Unterhalt baulicher Anlagen zur Reduktion von Schwall und Sunk, Wiederherstellung der freien Fischwanderung oder dergleichen ebenso zur im konkreten Einzelfall umzusetzenden Gewässersanierung wie der Bau der betreffenden Anlagen gehören würden. Alleine die Erstellung einer solchen Anlage führe nicht zum Sanierungsziel. Wollte man dem Gedanken der Vorinstanz folgend den Betrieb und den Unterhalt baulicher Anlagen nicht mehr als Teil der Sanierungsmassnahmen begreifen, würde dies bedeuten, dass die betreffenden Arbeiten auch nicht Teil der Sanierungspflichten gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF bilden würden und die Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen sich darum foutieren könnten. Ebenfalls kein stichhaltiger Grund sei zudem die Tatsache, dass die betreffenden Arbeiten in der Regel von den entschädigungsberechtigten Anlagenbetreibern selbst ausgeführt würden, und dass dementsprechend meist keine leicht überprüfbaren Rechnungen für den betreffenden Aufwand vorhanden sein dürften. Dem Problem werde in diesen Bereichen vielmehr schlicht durch eine (entsprechende) Vorgabe in der einschlägigen Vollzugshilfe begegnet. Eine konkretisierende Norm auf Verordnungsstufe, welche noch ausdrücklich festhalte, dass auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören würden, sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG auch Betriebs- und Unterhaltskosten miteinschliesse, gebe den Inhabern selbstverständlich keinen Freipass, sich beliebige Aufwände erstatten zu lassen. Spätestens die ergänzend anwendbare allgemeine Subventionsgesetzgebung setze klare Grenzen.”
Kann die Anordnung der wirtschaftlich tragbaren Restwassermenge bis zur Fertigstellung einer Gesamtsanierung aufgeschoben werden, würde dadurch der Zustand des Gewässers bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bleiben. Insbesondere kann eine bestehende, deutlich unzureichende Dotierwassermenge nicht auf eine unbestimmte Verfahrens- oder Realisierungsdauer hin belassen werden. Zudem ist zu beachten, dass — nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens — ein Gesuch um Erstattung für Sanierungskosten gestellt werden kann und dass das BAFU davon ausgeht, dass mit dem Bau grundsätzlich erst begonnen werden darf, wenn die Abgeltung im Entschädigungsverfahren dem Grundsatz nach zugesichert ist.
“die Verpflichtung zur Abgabe der Dotierwassermenge von 750 l/s erst ab der Fertigstellung der Gesamtsanierung der Anlage anzuordnen, hiesse vorliegend, den Zustand des Gewässers bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung unverändert zu lassen. Doch ist unstrittig, dass die bestehende und geringe Dotierwassermenge von 75 l/s erheblich unter der ökologisch gebotenen und wirtschaftlich tragbaren Wassermenge liegt. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens zur Gesamtsanierung des Kraftwerks, einschliesslich der damit koordinierten Sanierung der Fischgängigkeit unter allfälligem Einbezug der deutschen Behörden, ist heute ungewiss. Dasselbe gilt für die anschliessende Realisierung, wobei nicht feststeht, inwieweit die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Gebrauchmachens von der Bewilligung und damit auch der Restwassersanierung selbst beeinflussen könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, grundsätzlich nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens, ein Gesuch um Erstattung der Kosten für die Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit i.S.v. Art. 10 BGF stellen kann (vgl. Art. 34 des Energiegesetzes [EnG; 730.0]; Art. 28 Abs. 2 und Anhang 3 Ziff. 1 Bst. h der Energieverordnung [EnV; SR 730.01]). Das BAFU geht im Fachbericht unter Verweis auf Art. 26 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) davon aus, dass mit dem Bau grundsätzlich erst begonnen werden darf, wenn die Abgeltung im Entschädigungsverfahren dem Grundsatz nach zugesichert ist.”
Die Kantone planen die nach Art. 10 BGF vorgesehenen Massnahmen gemäss den Vorgaben von Art. 83b GSchG (vgl. Art. 9b VBGF). Gestützt auf diese Planung können die kantonalen Behörden die Massnahmen anordnen; die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen bis spätestens 31. Dezember 2030 getroffen werden (vgl. Art. 9c Abs. 1 und Abs. 4 VBGF).
“1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
Auslegungsauffassung (Privatgutachter, wiedergegeben in BVGer A‑484/2022): Nach dieser Auffassung ist der Begriff der «vollständigen Kosten» weit zu verstehen; dementsprechend seien alle kausal auf gerechtfertigte Massnahmen nach Art. 10 BGF zurückgehenden Kosten — nach Ansicht des Gutachters auch wiederkehrende Kosten — zu erstatten. Die Quelle stellt dies als argumentativen Standpunkt dar, nicht als verbindliche Rechtsfeststellung.
“Bst. b EnV bzw. gemäss den Ausführungen in der Vollzugshilfe des BAFU. Als Begründung führt er u.a. aus, dass eine Beteiligung der Kraftwerksinhaber an den Kosten der Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF ausdrücklich diskutiert und verworfen worden sei. Nicht ausdrücklich diskutiert worden sei in diesem Kontext aber die Frage der wiederkehrenden Kosten. Es scheine, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt - klar ersichtlich sei dies indessen nicht. Daraus schliesst der Privatgutachter, dass gemäss Art. 34 EnG dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sämtliche Kosten zu erstatten seien, die kausal auf gerechtfertigte Massnahmen gemäss Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zurückzuführen seien. Mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte der Norm, sei der Begriff der "vollständigen Kosten" wörtlich zu nehmen und weit auszulegen.”
Im vorliegenden Entscheid trägt die Beschwerdeführerin vor, die Sanierungspflicht für eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF verletze wohlerworbene Rechte und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), solange ihr die Sanierungskosten nicht zurückerstattet würden. Sie macht geltend, die Sanierung könne nur angeordnet werden, wenn eine vollständige Finanzierung durch das BAFU oder subsidiär durch den Kanton zugesichert werde; ohne eine solche Entschädigung wäre ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage nicht mehr möglich. Entsprechend stellt sie die Sanierungspflicht entweder in Frage oder nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Kostenübernahme durch die zuständige Behörde.
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
Gegen eine generelle Erstattungsverpflichtung für nachgelagerte Betriebs- und Unterhaltskosten spricht Folgendes: Erstens erschweren in der Praxis fehlende Rechnungsstellungen beim Betreiber die Überprüfung solcher Kosten durch die Behörden. Zweitens gebieten das Subventionsrecht und das Legalitätsprinzip, dass Art, Umfang und Dauer von Leistungen in einer genügenden gesetzlichen Grundlage (z. B. Erlass) geregelt sein müssen; eine unbeschränkte, zeitlich nicht begrenzte Kostenübernahme wäre damit nicht gedeckt. Drittens legen die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nahe, dass der Gesetzgeber vornehmlich einmalige Investitionskosten und bestimmte ausdrücklich genannte wiederkehrende Massnahmen im Blick hatte; von nachgelagerten Betriebs- und Unterhaltskosten ist in den Materialien nichts ersichtlich. Damit spricht die Quellenlage gegen eine pauschale Erstattung dieser laufenden Kosten im Zusammenhang mit Art. 10 BGF.
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Unklar ist, welche Kosten unter dem Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach Art. 10 BGF zu verstehen sind. Der Verweis des Gesetzes auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF lässt nach den zitierten Entscheiden verschiedene Auslegungen zu. Strittig ist insbesondere, ob darunter einmalige bauliche Sanierungskosten, wiederkehrende Kosten oder auch Betriebs‑ und Unterhaltskosten fallen.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Nach den parlamentarischen Erwägungen und der Rechtsprechung verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung zur Kostenerstattung das Ziel, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen vor finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen zu bewahren und dadurch einen Anreiz zu schaffen, die Massnahmen zeitnah umzusetzen. Im Gesetzgebungsprozess setzte sich der Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" durch, was als Ausdruck dieser Intention gewertet wird.
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“Im Parlament setzte sich - nach einer Debatte über die wohlerworbenen Rechte - letztlich der Vorschlag durch, die vollständigen Kosten für die Sanierungsmassnahmen zu erstatten (vgl. AB 2008 S 792 f. [Elfte Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2008 am 1. Oktober 2008]; AB 2009 N 662 [Zweite Sitzung des Nationalrats in der Sondersession April 2009 am 28. April 2009]; vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3.3; vgl. ferner ausführlich das Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 18 ff.). Die Überlegungen des Gesetzgebers zu den Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF bleiben trotz dem neu eingefügten Passus "vollständige Kosten" dieselben, weshalb - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - vorliegend auf den Bericht der UREK-S samt deren Überlegungen abgestellt werden kann.”
“Der Gesetzgeber trug damit der Auffassung der Initianten Rechnung, wonach zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. November 1992 die Bilanz eher ernüchternd ausfiel und die Situation in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes nach wie vor unbefriedigend war (vgl. Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildete insofern auch ein Gegengewicht zur neu eingeführten gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen. Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG ist nach dem Dargelegten auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen. Dass im Gesetzgebungsprozess eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs bei Grenzwasserkraftwerken um den ausländischen Hoheitsanteil diskutiert wurde, ist ausserdem nicht ersichtlich.”
Art. 34 EnG stellt in Bezug auf Wasserkraftwerke eine Konkretisierung bzw. lex specialis zu Art. 10 BGF dar. Nach Art. 34 EnG werden die Inhaber von Wasserkraftwerken für Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF (Art. 10 BGF) die vollständigen Kosten erstattet.
“Danach ergibt sich, dass Art. 34 EnG in Bezug auf Wasserkraftanlagen bzw. Wasserkraftwerke – um ein solches geht es vorliegend – eine Konkretisierung bzw. Spezialisierung zu Art. 10 BGF darstellt. Bei einem Wasserkraftwerk werden dessen Inhaber bei Massnahmen nach Art. 10 BGF – d.h. bei Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an einer bestehenden Anlage – die vollständigen Kosten für diese Massnahmen erstattet. Art. 34 EnG geht in diesem Sinn als lex specialis zu Gunsten der Wasserkraftwerkinhaber weiter als Art. 10 BGF (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Das BAFU kann im Entschädigungsverfahren Teile einer durch eine kantonale Sanierungsverfügung betroffenen Anlage als Neuanlage qualifizieren und deshalb eine volle Entschädigung ablehnen, weil die Voraussetzungen für eine Entschädigung (insbesondere die Qualifikation als bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF) nicht gegeben sind. Gegen eine entsprechende ablehnende oder kombinierte Zusicherungs-/Auszahlungsverfügung des BAFU ist der Rechtsweg zu beschreiten bzw. kann vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.
“Sachverhalt B und G-J sowie E. 4.1, 6.1-6.4: In diesem Verfahren stützte sich die kantonale Sanierungsverfügung ebenfalls auf Art. 10 BGF. In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann für bestehende Anlagen nach Art. 10 BGF in konkreten Fällen vertreten werden, dass eine Sanierungspflicht entweder entfällt oder nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden darf, dass die zuständige Behörde (BAFU oder Kanton) die volle Kostenentschädigung zusichert. Eine fehlende Entschädigung wurde im Entscheid als mögliche Verletzung von wohlerworbenen Rechten, der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes gerügt. Soweit ersichtlich bleiben daneben mögliche alternative Rechtsgrundlagen für Anordnungen relevant.
“2 und 3 des Rechtsspruchs unter den Vorbehalt gestellt würden, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Wasserkraftanlage sei seit dem 18. November 2008, d.h. seit Erteilung der Konzession, als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass die Kraftwerksanlage aufgrund der Bauzeit erst im Frühling 2011 und damit nach dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sei. Massgebend für die Qualifizierung als neue oder bestehende Anlage im Sinn des BGF sei einzig der Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, namentlich der Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Demzufolge könne die Vorinstanz nicht unter Berufung auf Art. 9 BGF Sanierungsmassnahmen anordnen. Da das BAFU der Vorinstanz mit E-Mail vom 21. Januar 2022 bereits mitgeteilt habe, dass es die Sanierungsmassnahmen nicht entschädigen werde, verletze die angefochtene Sanierungsverfügung einerseits Art. 10 BGF, zumal die Sanierungsmassnahme wirtschaftlich nicht tragbar sei, und andererseits Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde.”
“Mit der angefochtenen Sanierungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet. Zu den genau gleichen Sanierungsmassnahmen war sie aber bereits mit der ersten Verfügung vom 20. August 2015 verpflichtet worden. Gegen diese erste Verfügung hatte sie sich nicht gewehrt. Sie hatte die verfügten Sanierungsmassnahmen akzeptiert und die Sanierungsverfügung war in Rechtskraft erwachsen. Die neue kantonale Sanierungsverfügung unterscheidet sich von der alten im Wesentlichen einzig hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsgrundlage (neu Art. 8 und 9 BGF anstatt Art. 10 BGF). Sie wurde seitens der Vorinstanz – nach deren unbestritten gebliebener Darstellung auf Aufforderung der E.________AG hin – erlassen, nachdem das BAFU mitgeteilt hatte, dass es das Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht als bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF qualifiziere und daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG als nicht erfüllt erachte. Mit der Anfechtung der neuen Sanierungsverfügung geht es der Beschwerdeführerin somit nicht um die Sanierungsmassnahmen als solche bzw. die ihr auferlegte Pflicht, die Sanierungsmassnahmen vorzunehmen (zu den gleichen Sanierungsmassnahmen war sie wie erwähnt bereits mit der ersten, unangefochten gebliebenen Sanierungsverfügung verpflichtet worden), sondern es geht ihr darum, dass diese nicht nach Art. 34 EnG entschädigt werden sollen bzw. sie für die Finanzierung dieser selbst aufkommen solle.”
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
Im zitierten Fall hat das Regierungspräsidium Freiburg der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt. In der konkreten Angelegenheit wurden lediglich Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verfügt.
“Ausserdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass von der Beschwerdegegnerin die Umsetzung anderweitiger Massnahmen als jener nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verlangt worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt hat, keine Anordnung von (anderweitigen) Massnahmen gestützt auf ausländisches Recht (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Somit sind für das Grenzwasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit lediglich Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verfügt worden.”
Auch wenn erhebliche Indizien dafür sprechen können, dass es sich um eine «bestehende Anlage» i.S.v. Art. 10 BGF handelt, kann diese Frage im konkreten Verfahren nicht rechtsverbindlich geklärt werden; es liegen somit Indizien, nicht definitive Feststellungen, vor.
“E. 6.5-6.5.5). Schon deshalb kann die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Fall nicht unbesehen auf die vorliegende Fallkonstellation angewendet werden. Nach dem Gesagten bestehen somit (auch) erhebliche Indizien, die Anlage der Beschwerdeführerin als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht rechtsverbindlich im vorliegenden Verfahren zu klären.”
Bei Grenzwasserkraftwerken kann offen bleiben, ob für den ausländischen Hoheitsanteil Massnahmen nach Art. 10 BGF (bzw. Art. 83a GSchG) oder Massnahmen aufgrund ausländischen Rechts vorliegen; dies ist in der Regel eine Anwendungsfrage, die im Einzelfall zu klären ist.
“Wird die Wendung "die vollständigen Kosten" indes im Lichte des gesamten Normtextes betrachtet, zeigt sich, dass sich die Kosten aus Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ergeben müssen. Wie vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, stellt sich bei Grenzwasserkraftwerken unter Umständen die Frage, ob für den ausländischen Hoheitsanteil auch Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF vorliegen oder ob die Sanierungsmassnahmen in diesem Umfang gegebenenfalls auf ausländischem Recht gründen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor. Der Normtext lässt bei Grenzwasserkraftwerken somit verschiedene Interpretationen zu. Allerdings betrifft die Frage, ob im konkreten Fall Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF oder nach ausländischem Recht angeordnet wurden, letztlich die Anwendung von Art. 34 EnG und nicht die Auslegung der Norm an sich (vgl. E. 7.2 hiernach).”
Art. 10 BGF ist im Verhältnis zu Art. 34 EnG restriktiver auszulegen: Art. 10 (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1) knüpft an die «wirtschaftliche Tragbarkeit», wodurch der Anspruch enger gefasst ist als unter Art. 34 EnG. Vor dem Hintergrund der Sanierungspflichten spricht die Rechtsprechung ausserdem dafür, dass Kantone die finanzielle Unterstützung zeitlich begrenzen oder einmalig gewähren können.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Die Rechtsprechung bestätigt, dass Inhabern von bestehenden Wasserkraftanlagen nach Art. 10 BGF ein Anspruch auf Erstattung der «vollständigen Kosten» besteht. In Entscheiden wird zudem klargestellt, dass sich daraus nicht ohne Weiteres eine Beschränkung der Kostenerstattung auf einmalige Planungs‑ und Errichtungskosten ableiten lässt; der Wortlaut von Art. 34 EnG stützt die Anspruchsformulierung.
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“Am 1. Januar 2018 traten das Energiegesetz vom 30. September 2016 und die Energieverordnung vom 1. November 2017 in Kraft. Das Energiegesetz regelt in seinem sechsten Kapitel besondere Unterstützungsmassnahmen und innerhalb dieses Kapitels in seinem Art. 34 die "Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung". Nach dieser Bestimmung sind dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF zu erstatten. Die vollständige Kostenerstattung an den Konzessionär sah bereits Art. 15abis Abs. 1 aEnG [in Kraft vom 1.1.2011-31.12.2017] vor. Mit dem neuen Energiegesetz hat sich in dieser Hinsicht somit nichts verändert.”
Für das in den Quellen behandelte Kraftwerk, das im Frühling 2011 in Betrieb genommen wurde, stellte das BAFU fest, dass es sich um eine neue Anlage handle; daher seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigungsberechtigt. Gleichzeitig erklärte das BAFU jedoch, die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten aus Treu und Glauben zu tragen; diese Kosten sollen deshalb ausnahmsweise anerkannt und ausbezahlt werden.
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
Bei der Gewährung von Subventionen ist die Beachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips besonders zu prüfen. Art. 10 BGF ist dabei im systematischen Zusammenhang mit Art. 34 EnG und Art. 83a GSchG zu betrachten, namentlich hinsichtlich der Stellung dieser Bestimmungen im Normgefüge.
Art. 34 EnG sieht die vollständige Kostenerstattung für Massnahmen nach Art. 10 BGF vor; dies macht die Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit kantonaler Schutzauflagen nach Art. 10 BGF in der Praxis relevant.
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
Bei gerichtlicher Anwendung ist zu beachten, dass Art. 34 EnG auf die in Art. 10 BGF genannten Massnahmen verweist und nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts weitergehende Anforderungen enthält; Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF behandelt die ‹wirtschaftliche Tragbarkeit›.
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Bei der kantonalen Planung sind die Sanierungspflichten der Inhaber bestehender Wasserkraftwerke nach Art. 10 BGF zu berücksichtigen; die Kantone planen die entsprechenden Massnahmen und legen Fristen für deren Umsetzung fest.
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Der Wortlaut von Art. 10 BGF lässt nach der Rechtsprechung zwar den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung erkennen; offen ist jedoch, ob darunter auch wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten bzw. laufende oder wiederkehrende Sanierungskosten zu verstehen sind. Es bestehen in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Nach der Praxis legt Art. 34 EnG grundsätzlich eine vollständige Erstattung der Kosten für die nach Art. 10 BGF zu treffenden Sanierungsmassnahmen nahe. Bei Grenzwasserkraftwerken lässt der Gesetzestext zwar verschiedene Auslegungen zu; eine Gesamtschau der Auslegungsfaktoren führt aber ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kosten grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.”
Praxis- und rechtsdogmatische Erwägungen sprechen gegen eine pauschale Entschädigung von Betriebs‑ und Unterhaltskosten im Zusammenhang mit Art. 10 BGF: Unterhaltskosten entstehen oft direkt beim Anlagenbetreiber und werden nicht als separate Rechnungen ausgewiesen, wodurch ihre behördliche Überprüfbarkeit eingeschränkt ist. Zudem verlangt das Subventionsrecht eine gesetzliche Ermächtigung zur Leistungserbringung (Legalitätsprinzip); die Frage, Art, Höhe, Dauer und sachliche Begrenzung von Leistungen müsste daher ausdrücklich geregelt werden. Schliesslich hat das Bundesgericht auch ökologische und administrative Erwägungen genannt, wonach eine unbeschränkte Übernahme solcher Kosten für Kantone und Verwaltung nicht ohne Weiteres tragbar wäre.
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
Nach den Materialien und der Rechtsprechung bezweckte die Kostendeckung (Art. 10 BGF i.V.m. Art. 34 EnG) vornehmlich die Finanzierung einmaliger Planungs‑ und Umsetzungsmassnahmen für die Sanierung bestehender Anlagen. Aus den Akten und der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein ausdrücklicher Hinweis, dass unbefristet wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten erstattungsfähig sein sollen; vielmehr sprechen systematische Erwägungen und die Gesetzesmaterialien für eine zeitlich befristete bzw. einmalige Subventionsgewährung zugunsten der Planung und Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die unbefristete Erstattung wiederkehrender Betriebs‑ und Unterhaltskosten.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
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