SR 172.010 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 44 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
2 commentaries
Angehörige von EU-/EFTA-Staaten können sich in der Schweiz im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA berufen.
“13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
Der Bund übt eine Vollzugsaufsicht über die kantonale Durchführung des BGF aus. Die Kantone vollziehen das Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist; dadurch wird die Zuständigkeitsordnung relativiert und die bundesrechtliche Vollzugsaufsicht nach Art. 21 Abs. 2 BGF relevant.
“83a GschG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 21 Abs. 2 BGF (vgl. Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 46, Rz. 8 f.). Zusammenfassend ergibt die systematische Auslegung keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“83a GSchG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 21 Abs. 2 BGF (vgl. Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 46, Rz. 8 f.). Zusammenfassend ergibt die systematische Auslegung keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“83a GschG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 21 Abs. 2 BGF (vgl. Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 46, Rz. 8 f.). Zusammenfassend ergibt die systematische Auslegung keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.