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Revitalisierungsmassnahmen unterfallen grundsätzlich dem Bewilligungserfordernis nach Art. 8 BGF. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn die Massnahmen sich regelmässig positiv auf Wassertiere auswirken.
“Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen nach Art. 8 BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung nach Art. 8 BGF ist auch erforderlich für Revitalisierungsmassnahmen, obwohl sich diese im Resultat in der Regel positiv auf Wassertiere auswirken (Bütler Michael, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF N. 107). Die für die Bewilligung von Neuanlagen zuständigen Behörden haben gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit.”
Das Vorbringen, die Arbeiten seien zum Zeitpunkt ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig gewesen, ist unbegründet im Hinblick auf Art. 8 BGF. Wie das Gericht ausgeführt hat, bestanden die einschlägigen Bewilligungspflichten bereits damals, sodass frühere Fassungen anderer Regelungen an der Verpflichtung nach Art. 8 BGF nichts änderten.
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
Harte Uferverbauungen (z. B. mit Natursteinen) sind als technischer Eingriff in Ufer und Sohle zu qualifizieren und unterliegen gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BGF der fischereirechtlichen Bewilligung.
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
Erweiterte oder wieder instand gestellte Anlagen sind nach Art. 8 Abs. 5 BGF als Neuanlagen zu behandeln. Dementsprechend können den fischereirechtlichen Bewilligungen die für Neuanlagen vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung auferlegt werden; solche Massnahmen sind bereits bei der Projektierung vorzusehen bzw. können von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art.”
Gemäss dem in Quelle 0 zitierten Entscheid handelt es sich bei technischen Eingriffen in Ufer- und Sohlebereich um bewilligungspflichtige fischereirechtliche Eingriffe nach Art. 8 BGF. Im erwähnten Fall wird ausgeführt, die Bearbeitungszeit für eine fischereirechtliche Bewilligung dauere nicht länger als 20 Tage und die Bewilligung werde vom kantonalen Fischereiaufseher ausgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den kantonalen Fischereiaufseher rechtzeitig zu kontaktieren; im Entscheid wird hierfür ein Zeitraum von mindestens 20 Tagen vor Umsetzung der baulichen Massnahmen genannt.
“des Gesamtentscheids der Gemeinde Köniz vom 14. Mai 2020 mit diesen vom FI beantragten Wiederherstellungsmassnahmen zu konkretisieren und zu ergänzen. Ohne diese Ergänzung bzw. Konkretisierung der Massnahmen kann nicht sichergestellt werden, dass die Erosionstätigkeit ungehindert stattfinden kann, die natürliche Gewässerdynamik vorherrscht und damit günstige Lebensbedingungen für die Bachforellen geschaffen werden. Diese konkretisierten bzw. zusätzlichen Massnahmen sind angesichts der Wichtigkeit der natürlichen Gewässerentwicklung und des Schutzes der potenziell gefährdeten Bachforelle verhältnismässig und nicht mit milderen Massnahmen sicherzustellen. In derselben Stellungnahme teilt das FI schliesslich mit, es handle sich bei den Wiederherstellungsmassnahmen um einen technischen Eingriff in den Ufer- und teilweise in den Sohlebereich des A.________bachs. Gemäss Art. 8 BGF benötige dieser Eingriff eine fischereirechtliche Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde. Diese formuliere dann mittels Auflagen in der fischereirechtlichen Bewilligung die zu treffenden fischtechnischen Massnahmen. Wichtig sei dabei insbesondere die Erstellung einer Wasserhaltung zur Verhinderung von Trübungen während der Reproduktionszeit sowie Elektrobefischung vor Baustart zur Verhinderung maschineller Beschädigung der Fische während der Bauzeit. Die Bearbeitungszeit für die Erstellung einer fischereirechtlichen Bewilligung dauere nicht länger als 20 Tage und werde vom kantonalen Fischereiaufseher ausgestellt. Daher habe der Beschwerdeführer als Verursacher mindestens 20 Tage vor Umsetzung der baulichen Wiederherstellungsmassnahmen den kantonalen Fischereiaufseher für die Ausstellung einer Bewilligung zu kontaktieren bzw. eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen. Sollte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung nicht vornehmen, dann habe die Gemeinde ebenfalls 20 Tage vor der baulichen Ausführung der Ersatzvornahme beim kantonalen Fischereiaufseher eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen.”
Im konkreten Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass kein technischer Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGF vorlag und Fachstellen von einer geringen Belastung des Pistenabwassers ausgingen; vor diesem Hintergrund kam eine fischereirechtliche Bewilligung nicht in Betracht.
“Im konkreten Fall steht kein technischer Eingriff in ein Gewässer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGF zur Diskussion. Demnach fällt eine Bewilligungspflicht ausser Betracht. Laut den Abklärungen des AFU sowie der Schlussfolgerung des BAFU in deren Stellungnahme vom 14. März 2022 (E. D.2.7, S. 9) hat der bisherige Flugbetrieb im Scheidgraben keine Beeinträchtigungen ausgelöst. Darüber hinaus ist laut den genannten Fachstellen von einer geringen Belastung des Pistenabwassers auszugehen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass durch die Umnutzung der Schutz der umliegenden Fliessgewässer ungenügend beachtet wird.”
Bei Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 BGF kann die Behörde Auflagen anordnen, namentlich ein Monitoringkonzept mit einer Erfolgskontrolle der Massnahmen; auf Grundlage der Auswertung dieser Erfolgskontrolle können weitere Schutzmassnahmen für die Fische angeordnet werden.
“Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Ein Vorbringen, die Arbeiten seien zum Zeitpunkt ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig gewesen, kann unbegründet sein, wenn die einschläglichen Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bereits in der früheren Rechtslage bestanden. Entsprechend bleibt eine nach Art. 8 BGF bestehende Bewilligungspflicht auch dann relevant, wenn andere, später eingeführte Ausnahmeregelungen damals noch nicht bestanden.
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
Sanierungsverfügungen, die als technische Eingriffe in die Gewässer i.S.v. Art. 8 BGF gelten, bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung durch die Dienststelle lawa.
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
Bestimmte Eingriffe in Gewässer – namentlich auch die Nutzung der Wasserkräfte – bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung. Erweiterte oder wieder instand gestellte Anlagen gelten als Neuanlagen; die zuständigen Behörden können im Bewilligungsverfahren unter anderem Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung vorschreiben, die bereits bei der Projektierung zu berücksichtigen sind.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
Harte/technische Uferverbauungen (z. B. mit Natursteinen) stellen einen Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich dar. Solche Eingriffe sind — soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können — fischereirechtlich bewilligungspflichtig nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BGF.
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
Die fischereirechtliche Bewilligungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BGF erstreckt sich auf Eingriffe in Gewässer, Wasserhaushalt, Verlauf sowie Ufer und Grund, soweit fischereiliche Interessen betroffen sind; die Nutzung der Wasserkräfte ist dabei ausdrücklich bewilligungspflichtig. Erweiterungen und Wiederinstandstellungen von Anlagen gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5). Für Neuanlagen kann die Bewilligungsbehörde nach Art. 9 die zur Sicherstellung der freien Fischwanderung geeigneten Massnahmen vorschreiben; solche Massnahmen sind bereits bei der Projektierung zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 3).
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
Für die Nutzung der Wasserkräfte sind im Bewilligungsverfahren fischereirechtliche Schutzmassnahmen vorzusehen; namentlich können die Behörden Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung vorschreiben, und solche Massnahmen sind bereits bei der Projektierung zu berücksichtigen.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
Die Detailplanung ist in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fischereifachstelle zu erstellen; die definitiven Bau‑ bzw. Ausführungspläne sind vor Baubeginn der Fischereifachstelle zur Stellungnahme vorzulegen.
“Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Für die Nutzung der Wasserkräfte ist eine fischereirechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich; gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGF sind fischgängige Einrichtungen und Schutzmassnahmen bereits bei der Projektierung vorzusehen.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
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