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Nach der Rechtsprechung verweist Art. 34 EnG auf die in Art. 10 BGF genannten Massnahmen und bezieht damit auch Art. 9 Abs. 1 BGF ein. Die Gerichtsentscheidung hält weiter fest, dass Art. 34 EnG über Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF hinausgeht und dass Art. 9 Abs. 1 BGF auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt.
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGF wird in der Praxis auf die «wirtschaftliche Tragbarkeit» der anzuordnenden Massnahmen abgestellt. Die Bundesgerichtsentscheide halten zudem fest, dass Art. 34 EnG über Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF hinausgeht.
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Art. 9 Abs. 1 BGF findet bei Eingriffen in Gewässer Anwendung: Die zuständige Behörde hat fischereirechtliche Massnahmen vorzuschreiben. Nach der zitierten Entscheidung müssen solche Massnahmen unter anderem geeignet sein, günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen hinsichtlich des Durchflussprofils, der Beschaffenheit von Sohle und Böschungen sowie der Zahl und Gestaltung von Fischunterschlupfen. Zudem sind die Massnahmen so zu gestalten, dass die freie Fischwanderung sichergestellt wird. Im Zusammenhang mit Nationalstrassen kann das ASTRA grundsätzlich zur Umsetzung dieser Massnahmen verpflichtet sein.
“Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde - vorliegend die Vorinstanz - hat bei Eingriffen in Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen fischereirechtliche Massnahmen vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 [BGF, SR 923.0]). Diese müssen bei Neuanlagen unter anderem geeignet sein, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Ausbildung des Durchflussprofils (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGF), der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGF) sowie der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGF). Überdies haben sie die freie Fischwanderung sicherzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF). Das ASTRA ist im Zusammenhang mit Nationalstrassen für Hochwasserschutzbauten zuständig (vgl. Art. 2 Bst. k NSV). Mit der Neuerstellung des Durchlasses greift es in ein bestehendes Gewässer ein. Infolgedessen ist das ASTRA bereits grundsätzlich zur Umsetzung von fischereirechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGF verpflichtet.”
Der Gesetzgeber wollte mit finanziellen Anreizen, namentlich der (vollständigen) Kostenerstattung, eine möglichst zeitnahe Durchführung von Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit fördern.
“Der Gesetzgeber trug damit der Auffassung der Initianten Rechnung, wonach zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. November 1992 die Bilanz eher ernüchternd ausfiel und die Situation in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes nach wie vor unbefriedigend war (vgl. Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildete insofern auch ein Gegengewicht zur neu eingeführten gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen. Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG ist nach dem Dargelegten auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen. Dass im Gesetzgebungsprozess eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs bei Grenzwasserkraftwerken um den ausländischen Hoheitsanteil diskutiert wurde, ist ausserdem nicht ersichtlich.”
Die zuständigen Behörden haben Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen und insbesondere die freie Fischwanderung sicherzustellen.
“Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen nach Art. 8 BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung nach Art. 8 BGF ist auch erforderlich für Revitalisierungsmassnahmen, obwohl sich diese im Resultat in der Regel positiv auf Wassertiere auswirken (Bütler Michael, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF N. 107). Die für die Bewilligung von Neuanlagen zuständigen Behörden haben gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit.”
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art.”
Art. 34 EnG wird in den zitierten Entscheiden als Konkretisierung / lex specialis zu Art. 10 BGF (und damit zu Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an bestehenden Wasserkraftwerken) angesehen. Für solche Massnahmen sieht Art. 34 EnG nach den Erwägungen in den Quellen eine vollständige Kostenerstattung zugunsten der Inhaber von Wasserkraftwerken vor. Aus der systematischen Betrachtung ergibt sich ferner, dass Art. 34 EnG insoweit insbesondere Bedeutung hat, solange die betreffenden Anlagen noch nicht gemäss den einschlägigen Sanierungspflichten (vgl. Art. 83a GSchG i.V.m. Art. 39a und 43a GSchG) angepasst sind.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Danach ergibt sich, dass Art. 34 EnG in Bezug auf Wasserkraftanlagen bzw. Wasserkraftwerke – um ein solches geht es vorliegend – eine Konkretisierung bzw. Spezialisierung zu Art. 10 BGF darstellt. Bei einem Wasserkraftwerk werden dessen Inhaber bei Massnahmen nach Art. 10 BGF – d.h. bei Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an einer bestehenden Anlage – die vollständigen Kosten für diese Massnahmen erstattet. Art. 34 EnG geht in diesem Sinn als lex specialis zu Gunsten der Wasserkraftwerkinhaber weiter als Art. 10 BGF (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Nach der Umsetzung der Sanierung verbleibt die sanierte Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF; den Erhalt dieses Zustands durch laufenden Betrieb und Unterhalt haben die Betreiberinnen zu leisten. Aus den zitierten Entscheiden ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die nach der Sanierung anfallenden Betriebs‑ und Unterhaltskosten zu übernehmen.
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Erteilung der Konzession als Entscheidung darüber gelten, dass die gemäss Art. 9 Abs. 3 BGF erforderlichen Fischschutzmassnahmen bereits bei der Projektierung vorgesehen sind, sofern die Konzessionsakten entsprechende Planunterlagen und Festlegungen zu den Massnahmen enthalten.
“E. 6.3.3 f.). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass vorliegend für die Qualifikation der Anlage als bestehende i.S.v. Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Erteilung der Konzession und nicht jener der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend ist. Dafür, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin um eine bestehende handelt, spricht auch, dass der Beschwerdeführerin mit der Konzession vom 18. November 2008 auch die für den Bau der Wasserkraftanlage erforderliche fischereirechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 8 f. BGF erteilt wurde. Nach Art. 9 Abs. 3 BGF müssen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Nachdem die Planunterlagen aufgrund der Anliegen der involvierten Dienststellen u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung des Fischpasses überarbeitet worden waren, wurde im Konzessionsentscheid entschieden, dass das Vorhaben die Interessen der Fischerei berühre, diesen aber Rechnung getragen werde. So würden Massnahmen getroffen, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen. Insbesondere werde durch eine Fischaufstiegshilfe die freie Fischwanderung gewährleistet. Demnach wurde mit der Konzessionserteilung am 18. November 2008 entschieden, dass das geplante Bauprojekt die fischereirechtlichen Vorgaben erfülle, und die Wasserkraftanlage wurde in der Folge gemäss der erteilten Baubewilligung gebaut. Das Kraftwerk der Beschwerdeführerin nahm unbestrittenermassen nach einem 60-tägigen Probebetrieb im Frühling 2011 endgültig seinen Betrieb auf. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Bau des KWKW C.”
Projektierungskosten, die bis zum Zeitpunkt der Klarstellung/Information durch das BAFU angefallen sind, können nach dem in der Rechtssache dargelegten Verständnis aus Gründen von Treu und Glauben entschädigungswürdig sein. Für eine Auszahlung sind konkrete Nachweise (z. B. Rechnungsbelege, detaillierte Kostenaufstellung) vorzulegen. Das BAFU schlug im konkreten Fall die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung zur raschen Auszahlung vor.
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
Sind für besonders wertvolle, dynamische Gewässerprozesse (z. B. Seitenerosion) keine Alternativstandorte und keine geeigneten Massnahmen vorhanden, welche schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen der Fischerei verhindern könnten, ist die fischereirechtliche Bewilligung zu verweigern.
“Dem Antrag und den nachvollziehbaren Ausführungen des FI ist zu folgen. Weil es keine Alternativstandorte für die wertvollen dynamischen Gewässerprozesse wie Seitenerosion gibt und sich beim harten Uferverbau als Eingriff in das Scherlibachufer durch den Beschwerdeführer keine geeigneten Massnahmen finden lassen, die schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen der Fischerei und hier insbesondere des Lebensraums der potenziell gefährdeten Bachforelle verhindern können, muss die fischereirechtliche Bewilligung verweigert werden (Art. 9 Abs. 2 BGF).”
Anstelle eines generellen Verbots können Auflagen genügen, soweit sie die in Art. 9 Abs. 2 BGF angesprochenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Fischerei verhindern oder mildern. Im entschiedenen Fall wurden beispielsweise eine Baubeginnmitteilung und weitere fischereirelevante Auflagen angeordnet.
“Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass Art. 9 BGF keine Pflicht zur vollständigen Revitalisierung verlange. Der Reuss von heute fehle die Diversität an Lebensräumen. Das Projekt wirke sich insgesamt positiv auf die Lebensräume der Fische aus und bewirke daher keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei im Sinn von Art. 9 Abs. 2 BGF. Darüber hinaus wurden im angefochtenen Entscheid etliche Auflagen in Bezug auf die Fischerei festgelegt: "7.102. Der Baubeginn der einzelnen Etappen ist vier Wochen vorher der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei (Telefon ________) mitzuteilen.”
Bei der Projektierung technischer Eingriffe sind Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung bereits vorzusehen. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der Planung bzw. Bewilligung auch die Prüfung verschiedener Varianten von Sanierungsmassnahmen anordnen.
“, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet.”
“, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet.”
Haben die vorgesehenen Eingriffe insgesamt positive Auswirkungen auf Fischlebensräume, begründet dies nicht automatisch eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGF; nach Abwägung kann daher eine Zulassung in Betracht gezogen werden.
“Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass Art. 9 BGF keine Pflicht zur vollständigen Revitalisierung verlange. Der Reuss von heute fehle die Diversität an Lebensräumen. Das Projekt wirke sich insgesamt positiv auf die Lebensräume der Fische aus und bewirke daher keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei im Sinn von Art. 9 Abs. 2 BGF. Darüber hinaus wurden im angefochtenen Entscheid etliche Auflagen in Bezug auf die Fischerei festgelegt: "7.102. Der Baubeginn der einzelnen Etappen ist vier Wochen vorher der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei (Telefon ________) mitzuteilen.”
Bei der Abwägung der Gesamtinteressen ist insbesondere die Verhinderung, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden, zu berücksichtigen.
Sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht vermeidbar, ist eine Gesamtinteressenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Abwägung ist insbesondere der Schutz von Fischen und Krebsen sowie zu berücksichtigen, ob durch bauliche Anlagen oder Maschinen Tötungen oder Verletzungen entstehen können.
Art. 34 EnG ist als lex specialis zugunsten der Inhaber von Wasserkraftwerken zu verstehen. Danach sind den Inhabern von bestehenden Wasserkraftanlagen die vollständigen Kosten für die nach Art. 10 BGF bzw. für die an bestehenden Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 BGF zu ergreifenden Massnahmen zu erstatten.
“Danach ergibt sich, dass Art. 34 EnG in Bezug auf Wasserkraftanlagen bzw. Wasserkraftwerke – um ein solches geht es vorliegend – eine Konkretisierung bzw. Spezialisierung zu Art. 10 BGF darstellt. Bei einem Wasserkraftwerk werden dessen Inhaber bei Massnahmen nach Art. 10 BGF – d.h. bei Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an einer bestehenden Anlage – die vollständigen Kosten für diese Massnahmen erstattet. Art. 34 EnG geht in diesem Sinn als lex specialis zu Gunsten der Wasserkraftwerkinhaber weiter als Art. 10 BGF (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
Nach Art. 9 Abs. 1 BGF haben die zuständigen Behörden bei der Bewilligung alle geeigneten Massnahmen vorzuschreiben, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen und die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen.
“Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen nach Art. 8 BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung nach Art. 8 BGF ist auch erforderlich für Revitalisierungsmassnahmen, obwohl sich diese im Resultat in der Regel positiv auf Wassertiere auswirken (Bütler Michael, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF N. 107). Die für die Bewilligung von Neuanlagen zuständigen Behörden haben gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit.”
Kosten für wiederkehrende Massnahmen oder für Massnahmen, deren Umsetzung erst nach Ablauf der Sanierungsfrist anfällt (z.B. periodische Stauabsenkungen, Kiesentnahmen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern), können entstehen. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber vornehmlich Planungs‑ und Umsetzungsmassnahmen sowie bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Auge hatte; laufende Betriebs‑ und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden im Bericht nicht erwähnt.
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die "über die 20 Jahre hinaus" anfallenden Kosten sprächen für einen Kostenerstattungsanspruch für Betriebs- und Unterhaltskosten, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen der UREK-S zu Art. 83a GschG ist mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren zu rechnen (Bericht der UREK-S, S. 8055 und 8064). Die 20-jährige Sanierungsfrist gemäss Art. 83a GschG begann mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 zu laufen (vgl. AS 2010 4285). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Sanierungen mehrere Jahre dauern (vgl. z.B. zu den Phasen des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 in Vorakte 5, S. 201). Werden diese erst am Ende der Sanierungsfrist in Angriff genommen, kann die Abrechnung auch ohne weiteres nach Ablauf der Sanierungsfrist erfolgen. Im Übrigen gibt es auch wiederkehrende Massnahmen, mit deren Umsetzung bis Ende 2030 begonnen werden muss und deren Kosten nach Ablauf anfallen (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasserkraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Fehlen substantiiere Darlegungen dazu, welche weiteren, geeigneten Massnahmen die Behörden hätten anordnen müssen, ist eine Rüge nach Art. 9 Abs. 1 BGF unbehelflich.
“Zur allgemein geltend gemachten Rüge in Ziff. 169 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien keine genügend grossen Verbesserungen betreffend die Diversität an Lebensräumen im Reussprojekt vorgesehen bzw. diese seien viel zu spärlich, so dass sich die acht Fischarten auf den Roten Listen nicht erholen könnten und damit eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF vorliege, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche weiteren Massnahmen die zuständigen Behörden noch hätten vorsehen müssen, um günstige Lebensbedingungen für die acht Fischarten zu schaffen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lebensbedingungen der Fischarten durch die Umsetzung des Reussprojekts verbessert werden und die Massnahmen den gesamten Fischbestand positiv beeinflussen. Ohnehin verlangt Art. 9 BGF nicht die Herstellung eines einwandfreien Zustandes zugunsten der Wassertiere, sondern fordert die Anordnung derjenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen auch geeignet sind (Art. 9 BGF).”
Bei bestehenden Anlagen sind die nach Art. 9 Abs. 1 BGF vorgesehenen Massnahmen — gestützt auf Art. 10 BGF — nur insoweit anzuordnen, als sie wirtschaftlich tragbar sind. Die kantonale Planung (VBGF) kann verlangen, dass Betreiber verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen prüfen, und die Behörde hat das Bundesamt anzuhören, wenn die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht endgültig festgelegt sind.
“1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff.”
Für die Frage, ob eine Anlage als «neu» i.S.v. Art. 9 BGF oder als «bestehend» i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren ist, liegt die Beurteilung beim BAFU. Diese Einstufung ist für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG entscheidend: Erkennt das BAFU die Anlage nicht als bestehend an, entfällt Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, und eine kantonale Pflicht zur subsidiären vollen Entschädigung besteht nach der zitierten Rechtsprechung nicht.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
Die angefochtene Sanierungsverfügung stützt sich unter anderem auf Art. 9 BGF. Technische Eingriffe in Gewässer und Massnahmen nach Art. 9 BGF bedürfen der Bewilligung durch die Dienststelle lawa (vgl. §25 FiG i.V.m. §1a Abs. 2 FiV). Entscheidungen kantonaler Instanzen, die das BGF anwenden, können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden.
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl.”
Vor dem Hintergrund von Art. 34 EnG und der Auslegung durch den Bundesgerichtshof sprechen systematische Gesichtspunkte dafür, Leistungen zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 1 BGF geforderten Massnahmen (insbesondere Sicherstellung der freien Fischwanderung und damit verbundene Sanierungsmassnahmen) zeitlich zu befristen bzw. als einmalige Subventionsgewährung für Planung und Erstellung baulicher Massnahmen vorzusehen. Art. 34 EnG begründet entgegenstehendenfalls keine dauerhafte Verpflichtung zur Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs‑ und Unterhaltskosten, solange die Sanierungspflichten nach den einschlägigen GSchG-Bestimmungen noch zu erfüllen sind.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Allgemeine, unspezifische Rügen genügen nicht. Es muss konkret dargelegt werden, welche weiteren Massnahmen die zuständigen Behörden hätten vorsehen müssen, damit Art. 9 Abs. 1 BGF erfüllt wäre; blosse pauschale Behauptungen ohne Substantiation reichen nicht aus.
“Zur allgemein geltend gemachten Rüge in Ziff. 169 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien keine genügend grossen Verbesserungen betreffend die Diversität an Lebensräumen im Reussprojekt vorgesehen bzw. diese seien viel zu spärlich, so dass sich die acht Fischarten auf den Roten Listen nicht erholen könnten und damit eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF vorliege, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche weiteren Massnahmen die zuständigen Behörden noch hätten vorsehen müssen, um günstige Lebensbedingungen für die acht Fischarten zu schaffen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lebensbedingungen der Fischarten durch die Umsetzung des Reussprojekts verbessert werden und die Massnahmen den gesamten Fischbestand positiv beeinflussen. Ohnehin verlangt Art. 9 BGF nicht die Herstellung eines einwandfreien Zustandes zugunsten der Wassertiere, sondern fordert die Anordnung derjenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen auch geeignet sind (Art. 9 BGF).”
“Zur allgemein geltend gemachten Rüge in Ziff. 169 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien keine genügend grossen Verbesserungen betreffend die Diversität an Lebensräumen im Reussprojekt vorgesehen bzw. diese seien viel zu spärlich, so dass sich die acht Fischarten auf den Roten Listen nicht erholen könnten und damit eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF vorliege, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche weiteren Massnahmen die zuständigen Behörden noch hätten vorsehen müssen, um günstige Lebensbedingungen für die acht Fischarten zu schaffen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lebensbedingungen der Fischarten durch die Umsetzung des Reussprojekts verbessert werden und die Massnahmen den gesamten Fischbestand positiv beeinflussen. Ohnehin verlangt Art. 9 BGF nicht die Herstellung eines einwandfreien Zustandes zugunsten der Wassertiere, sondern fordert die Anordnung derjenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen auch geeignet sind (Art. 9 BGF).”
“Zur allgemein geltend gemachten Rüge in Ziff. 169 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien keine genügend grossen Verbesserungen betreffend die Diversität an Lebensräumen im Reussprojekt vorgesehen bzw. diese seien viel zu spärlich, so dass sich die acht Fischarten auf den Roten Listen nicht erholen könnten und damit eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF vorliege, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche weiteren Massnahmen die zuständigen Behörden noch hätten vorsehen müssen, um günstige Lebensbedingungen für die acht Fischarten zu schaffen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lebensbedingungen der Fischarten durch die Umsetzung des Reussprojekts verbessert werden und die Massnahmen den gesamten Fischbestand positiv beeinflussen. Ohnehin verlangt Art. 9 BGF nicht die Herstellung eines einwandfreien Zustandes zugunsten der Wassertiere, sondern fordert die Anordnung derjenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen auch geeignet sind (Art. 9 BGF).”
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGF Auflagen erlassen: Die Detailplanung hat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fischereifachstelle zu erfolgen; die definitiven Bau‑/Ausführungspläne sind vor Baubeginn der Fischereifachstelle zur Stellungnahme einzureichen; zudem ist ein Monitoringkonzept mit Erfolgskontrolle vorzusehen, dessen Auswertung gegebenenfalls zusätzliche Schutzmassnahmen auslöst.
“Die Notwendigkeit der Geschiebeentnahmen im Schiltwald zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes hat die Vorinstanz auf Grundlage mehrerer Fachberichte von Experten und Stellungnahmen von Fachbehörden – zu Recht – bejaht (E. 6). Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, dass Geschiebeentnahmen nur bei ausgewiesenem Bedarf, wenn dies aus Hochwasserschutzgründen erforderlich ist, erfolgen dürfen und der gesamte Geschiebebewirtschaftungsplan auf einem Monitoring-konzept basiert. Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Nach Art. 9 Abs. 3 BGF sind fischereirechtliche Massnahmen bereits bei der Projektierung vorzusehen. Im zugrunde liegenden Entscheid wurde mit der Konzession vom 18.11.2008 festgelegt, dass fischerechtliche Vorgaben — namentlich eine Fischaufstiegshilfe — vorgesehen werden; die Planunterlagen waren hierzu entsprechend überarbeitet worden. Vor diesem Hintergrund kann der Zeitpunkt der Konzessionserteilung für die Qualifikation einer Anlage als bestehend von Bedeutung sein.
“E. 6.3.3 f.). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass vorliegend für die Qualifikation der Anlage als bestehende i.S.v. Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Erteilung der Konzession und nicht jener der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend ist. Dafür, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin um eine bestehende handelt, spricht auch, dass der Beschwerdeführerin mit der Konzession vom 18. November 2008 auch die für den Bau der Wasserkraftanlage erforderliche fischereirechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 8 f. BGF erteilt wurde. Nach Art. 9 Abs. 3 BGF müssen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Nachdem die Planunterlagen aufgrund der Anliegen der involvierten Dienststellen u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung des Fischpasses überarbeitet worden waren, wurde im Konzessionsentscheid entschieden, dass das Vorhaben die Interessen der Fischerei berühre, diesen aber Rechnung getragen werde. So würden Massnahmen getroffen, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen. Insbesondere werde durch eine Fischaufstiegshilfe die freie Fischwanderung gewährleistet. Demnach wurde mit der Konzessionserteilung am 18. November 2008 entschieden, dass das geplante Bauprojekt die fischereirechtlichen Vorgaben erfülle, und die Wasserkraftanlage wurde in der Folge gemäss der erteilten Baubewilligung gebaut. Das Kraftwerk der Beschwerdeführerin nahm unbestrittenermassen nach einem 60-tägigen Probebetrieb im Frühling 2011 endgültig seinen Betrieb auf. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Bau des KWKW C.”
Das Fischereiamt beantragt, dass die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 1 BGF unter anderem anordnen: Entfernung aller eingebauten Uferschutzsteine einschliesslich allfälliger Filterschicht, Wegführen dieser Steine aus dem Gewässerraum und Belassen des Uferbereichs als Steilufer, um die natürliche Gewässerdynamik wiederherzustellen.
“September 2020 hält das FI nun jedoch fest, dass alle eingebauten Uferschutzsteine inklusive allfällige Filterschicht und Filtersteine (rückwärtig der eingebauten Uferschutzsteine) zu entfernen und wegzuführen seien, damit im betroffenen Gewässerabschnitt wieder die natürliche Gewässerdynamik vorherrschen könne. Das gewässernahe Deponieren der Steine im Gewässerraum sei zu verbieten. Der Uferbereich sei als Steilufer zu belassen (keine Abflachung), damit die natürlichen Erosionsprozesse wieder stattfinden können. Das FI beantragt daher insbesondere, dass folgende Punkte zu verfügen seien: Entfernung von allen eingebauten Steinen (Uferschutzsteine und Filterschicht) aus dem Gewässerbereich; Wegführen von allen eingebauten Steinen aus dem Gewässerraum; Ausbildung des Uferbereichs als Steilufer (möglichst senkreche Bachböschung). Erfolgt durch einen technischen Eingriff eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraumes, hat der Verursacher laut Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz der schutzwürdigen Lebensräume, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Laut Art. 9 Abs. 1 BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (Bst. a); die freie Fischwanderung sicherzustellen (Bst. b); die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (Bst. c); zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (Bst. d). Aufgrund der Auswirkungen des technischen Eingriffs auf die fischereilichen Interessen erfolgt die Festlegung der Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF und die Bestimmung der Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG. Weil die zuständige Behörde laut Art. 9 Abs. 1 BGF alle Massnahmen vorzuschreiben hat, die unter anderem geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen und zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden, ist Ziffer”
Die zuständigen Behörden können Bewilligungen mit Auflagen verbinden, namentlich zur Erstellung eines Monitoringkonzepts und zur Durchführung von Erfolgskontrollen; auf Grundlage der Auswertung dieser Kontrollen können weitere Schutzmassnahmen angeordnet und umgesetzt werden.
“Die Notwendigkeit der Geschiebeentnahmen im Schiltwald zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes hat die Vorinstanz auf Grundlage mehrerer Fachberichte von Experten und Stellungnahmen von Fachbehörden – zu Recht – bejaht (E. 6). Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, dass Geschiebeentnahmen nur bei ausgewiesenem Bedarf, wenn dies aus Hochwasserschutzgründen erforderlich ist, erfolgen dürfen und der gesamte Geschiebebewirtschaftungsplan auf einem Monitoring-konzept basiert. Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Bei Konzessionsverfahren sind fischereirechtliche Schutzmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 bereits in den Projektunterlagen zu berücksichtigen; Art. 9 Abs. 3 BGF verlangt, dass solche Massnahmen schon bei der Projektierung vorgesehen werden. In der zitierten Rechtsprechung wird zudem erwogen, dass für die Einordnung einer Anlage als "bestehend" der Zeitpunkt der Konzessionserteilung entscheidend sein kann, da mit dem Konzessionsentscheid fischereirechtliche Vorgaben verbindlich festgelegt werden können.
“E. 6.3.3 f.). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass vorliegend für die Qualifikation der Anlage als bestehende i.S.v. Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Erteilung der Konzession und nicht jener der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend ist. Dafür, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin um eine bestehende handelt, spricht auch, dass der Beschwerdeführerin mit der Konzession vom 18. November 2008 auch die für den Bau der Wasserkraftanlage erforderliche fischereirechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 8 f. BGF erteilt wurde. Nach Art. 9 Abs. 3 BGF müssen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Nachdem die Planunterlagen aufgrund der Anliegen der involvierten Dienststellen u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung des Fischpasses überarbeitet worden waren, wurde im Konzessionsentscheid entschieden, dass das Vorhaben die Interessen der Fischerei berühre, diesen aber Rechnung getragen werde. So würden Massnahmen getroffen, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen. Insbesondere werde durch eine Fischaufstiegshilfe die freie Fischwanderung gewährleistet. Demnach wurde mit der Konzessionserteilung am 18. November 2008 entschieden, dass das geplante Bauprojekt die fischereirechtlichen Vorgaben erfülle, und die Wasserkraftanlage wurde in der Folge gemäss der erteilten Baubewilligung gebaut. Das Kraftwerk der Beschwerdeführerin nahm unbestrittenermassen nach einem 60-tägigen Probebetrieb im Frühling 2011 endgültig seinen Betrieb auf. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Bau des KWKW C.”
Nach den vorliegenden Materialien richtete sich Art. 9 Abs. 1 BGF vornehmlich auf Planungs‑ und Umsetzungs‑massnahmen sowie auf bestimmte wiederkehrende Massnahmen; Betriebs‑ und Unterhaltskosten werden in den Materialien nicht erwähnt und waren nach dem Vorbringen des Gesetzgebers nicht im Vordergrund.
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die "über die 20 Jahre hinaus" anfallenden Kosten sprächen für einen Kostenerstattungsanspruch für Betriebs- und Unterhaltskosten, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen der UREK-S zu Art. 83a GschG ist mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren zu rechnen (Bericht der UREK-S, S. 8055 und 8064). Die 20-jährige Sanierungsfrist gemäss Art. 83a GschG begann mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 zu laufen (vgl. AS 2010 4285). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Sanierungen mehrere Jahre dauern (vgl. z.B. zu den Phasen des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 in Vorakte 5, S. 201). Werden diese erst am Ende der Sanierungsfrist in Angriff genommen, kann die Abrechnung auch ohne weiteres nach Ablauf der Sanierungsfrist erfolgen. Im Übrigen gibt es auch wiederkehrende Massnahmen, mit deren Umsetzung bis Ende 2030 begonnen werden muss und deren Kosten nach Ablauf anfallen (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasserkraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die "über die 20 Jahre hinaus" anfallenden Kosten sprächen für einen Kostenerstattungsanspruch für Betriebs- und Unterhaltskosten, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen der UREK-S zu Art. 83a GschG ist mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren zu rechnen (Bericht der UREK-S, S. 8055 und 8064). Die 20-jährige Sanierungsfrist gemäss Art. 83a GschG begann mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 zu laufen (vgl. AS 2010 4285). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Sanierungen mehrere Jahre dauern (vgl. z.B. zu den Phasen des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 in Vorakte 5, S. 201). Werden diese erst am Ende der Sanierungsfrist in Angriff genommen, kann die Abrechnung auch ohne weiteres nach Ablauf der Sanierungsfrist erfolgen. Im Übrigen gibt es auch wiederkehrende Massnahmen, mit deren Umsetzung bis Ende 2030 begonnen werden muss und deren Kosten nach Ablauf anfallen (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasserkraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die "über die 20 Jahre hinaus" anfallenden Kosten sprächen für einen Kostenerstattungsanspruch für Betriebs- und Unterhaltskosten, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen der UREK-S zu Art. 83a GschG ist mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren zu rechnen (Bericht der UREK-S, S. 8055 und 8064). Die 20-jährige Sanierungsfrist gemäss Art. 83a GschG begann mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 zu laufen (vgl. AS 2010 4285). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Sanierungen mehrere Jahre dauern (vgl. z.B. zu den Phasen des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 in Vorakte 5, S. 201). Werden diese erst am Ende der Sanierungsfrist in Angriff genommen, kann die Abrechnung auch ohne weiteres nach Ablauf der Sanierungsfrist erfolgen. Im Übrigen gibt es auch wiederkehrende Massnahmen, mit deren Umsetzung bis Ende 2030 begonnen werden muss und deren Kosten nach Ablauf anfallen (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasserkraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Bei der Projektierung technischer Eingriffe sind bereits Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung vorzusehen.
“, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet.”
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