- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft:
- welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist; oder
- der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk folgt.
- Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.
Datum des Inkrafttretens:11. Januar 1994
Art. 6: 1. Oktober 1991