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Kommentare: Art. 6 | Omnilex
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BGF · Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 6
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Art. 6
923.0
BGF
Federal Act
01.01.1994
Originalquelle
Eine Bewilligung des Bundes brauchen:
das Einführen und das Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen;
das Einsetzen standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und
keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.
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