(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)
- Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.
- Sie übt insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:
- Überwachung des Spielbetriebs und Bestimmung der Gewinnerinnen und Gewinner;
- Führung der Kundenkonten;
- Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;
- Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
- Die Gesuchstellerin kann die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d teilweise ihren Vertriebspartnern übertragen, sofern sie diese selbst beaufsichtigt.
- Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.
- Die Gesuchstellerin, die Lotterien und Sportwetten veranstalten will, reicht der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein.
- Die Gesuchstellerin, die Sportwetten veranstalten will, reicht zusätzlich zur Übersicht nach Absatz 5 allfällige Partnerschaftsverträge mit natürlichen oder juristischen Personen ein, die Pferderennen oder andere Sportwettkämpfe und ‑veranstaltungen organisieren oder an solchen teilnehmen.