(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)
- Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin:
- sich rechtskonform verhält;
- die Grundsätze der guten Corporate Governance einhält; und
- in guter wirtschaftlicher Verfassung ist.
- Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftsführung ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist, und dokumentiert das Ergebnis.
- Die interkantonale Behörde prüft insbesondere:
- die Organisation der Gesuchstellerin;
- die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.
- Sie beachtet dabei die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied der Geschäftsleitung und der Organe der Gesuchstellerin sind. Sie kann von der Gesuchstellerin Informationen über deren Personal verlangen.
- Sie kann bei einer Gesuchstellerin, die Geschicklichkeitsspiele veranstalten will, auf die Überprüfung nach Absatz 3 verzichten und die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Überprüfung nach Absatz 2 entbinden.