(Art. 22 Abs. 1 Bst. i BGS)
- Die Gesuchstellerin, die Lotterien oder Sportwetten veranstalten will, reicht der interkantonalen Behörde eine Übersicht ein, aus der das Verhältnis zwischen den Betriebskosten und den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, hervorgeht.
- Die Kosten für die Werbung und weitere Kommunikationsmassnahmen zu Marketingzwecken sowie für die Löhne sind gesondert und detailliert auszuweisen.