935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 27 BGS)
Der Meinungsaustausch zwischen der interkantonalen Behörde und der ESBK zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der interkantonalen Behörde bei der ESBK zu erfolgen.
Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die interkantonale Behörde das Koordinationsorgan an.
Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von interkantonaler Behörde und ESBK um bis zu 30 Tage verlängert werden.
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