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Kommentare: Art. 15a | Omnilex
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GKG · Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter
Art. 15a
Art. 15
Art. 16
Art. 15a
946.202
GKG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
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