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Eine Bewilligung gemäss Art. 7 GKG begründet keine Vorrangwirkung gegenüber Verboten aus anderen gesetzlichen Regelungsbereichen. Im entschiedenen Fall enthielt eine SECO-AGB den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Bestimmungen des BPS uneingeschränkt anwendbar bleiben und das Anwendungsgebiet der AGB gestützt auf Art. 7 GKG einzuschränken sei, falls gestützt auf das BPS Verbote ausgesprochen würden. Damit bleiben gleichzeitig geltende Verbote anderer Regelungsbereiche durch eine GKG-Bewilligung unberührt.
“Aufgrund der unterschiedlichen Verbots- und Bewilligungskriterien für im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen nach BPS und für die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) musste die Beschwerdeführerin mit möglicherweise divergierenden Entscheiden rechnen. Die unterschiedlichen Regelungsbereichen entspringenden Vorschriften ergänzen sich in der Regel, können sich ausnahmsweise aber auch widersprechen. Dies zeigte sich für die Beschwerdeführerin bereits an der auf Art. 13 BPS gestützten Einleitung eines Prüfverfahrens am 7. November 2018 durch die Vorinstanz sowie an der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 des SECO. Diese AGB ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Darin wird unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" festgehalten, dass die Bestimmungen des BPS uneingeschränkt anwendbar bleiben. Weiter ist vermerkt, sofern gestützt auf das BPS ganz oder teilweise Verbote ausgesprochen würden, werde der Anwendungsbereich dieser AGB gestützt auf Art. 7 GKG (Widerruf) entsprechend eingeschränkt. Die Bewilligung von grenzüberschreitenden Supportdienstleistungen auf Grundlage des GKG entfaltet damit keine Vorrangwirkung in dem Sinne, dass die nach anderen gesetzlichen Regelungen ausgesprochenen Verbote dadurch unwirksam würden. Dieser in der AGB Nr. (...) enthaltene Vorbehalt ist seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und unangefochten geblieben. Die AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 ist inklusive ihrer "Bedingungen und Auflagen" in Rechtskraft erwachsen und bildet daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Streitgegenstand.”
“Aufgrund der unterschiedlichen Verbots- und Bewilligungskriterien für im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen nach BPS und für die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) musste die Beschwerdeführerin mit möglicherweise divergierenden Entscheiden rechnen. Die unterschiedlichen Regelungsbereichen entspringenden Vorschriften ergänzen sich in der Regel, können sich ausnahmsweise aber auch widersprechen. Dies zeigte sich für die Beschwerdeführerin bereits an der auf Art. 13 BPS gestützten Einleitung eines Prüfverfahrens am 7. November 2018 durch die Vorinstanz sowie an der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 des SECO. Diese AGB ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Darin wird unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" festgehalten, dass die Bestimmungen des BPS uneingeschränkt anwendbar bleiben. Weiter ist vermerkt, sofern gestützt auf das BPS ganz oder teilweise Verbote ausgesprochen würden, werde der Anwendungsbereich dieser AGB gestützt auf Art. 7 GKG (Widerruf) entsprechend eingeschränkt. Die Bewilligung von grenzüberschreitenden Supportdienstleistungen auf Grundlage des GKG entfaltet damit keine Vorrangwirkung in dem Sinne, dass die nach anderen gesetzlichen Regelungen ausgesprochenen Verbote dadurch unwirksam würden. Dieser in der AGB Nr. (...) enthaltene Vorbehalt ist seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und unangefochten geblieben. Die AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 ist inklusive ihrer "Bedingungen und Auflagen" in Rechtskraft erwachsen und bildet daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Streitgegenstand.”
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