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Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben verweist Art. 16 GKG auf Art. 6 VStrR: Führungspersonen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung Untergebener abzuwenden oder ihre Wirkungen zu heben, unterstehen den für den handelnden Täter geltenden Strafbestimmungen. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen bildet lediglich die objektive Voraussetzung. Die Pflicht der Führungsperson (Garantenstellung) begründet sich darin, den Geschäftsbetrieb so zu organisieren und zu überwachen sowie Weisungen zu erteilen und gegebenenfalls einzugreifen, dass Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter unterbunden werden.
“Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben verweist Art. 16 GKG auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs.”
“Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Geschäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift (vgl.”
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) kann in der Regel auf die hinter der juristischen Person stehende natürliche Person durchgegriffen werden; dabei findet Art. 6 Abs. 2 VStR Anwendung (soweit erforderlich subsidiär Art. 6 Abs. 3 VStR).
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
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