Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191;BBl 2014 357). ↩
SR 514.51 ↩
[AS 1960 541; 1987 544; 1993 901Anhang Ziff. 9; 1994 1933Art. 48 Ziff. 1; 1995 4954; 2002 3673Art. 17 Ziff. 3; 2004 3503Anhang Ziff. 4.AS 2004 4719Anhang I Ziff. 1]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1 ). ↩
2 commentaries
Der Bundesrat bestimmt nach Art. 2 Abs. 2 GKG in einer ausführenden Verordnung (Güterkontrollverordnung, GKV), welche Güter als doppelt verwendbar gelten. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt; diese Liste ist nach technischen Merkmalen kategorisiert. Anhang 2 Teil 2 erfasst unter anderem Güter der Informationssicherheit.
“Doppelt verwendbare Güter werden auch als Dual-Use-Güter bezeichnet. Dies sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, die primär für die zivile Verwendung hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften wie Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit auch für militärische Zwecke verwendet werden können (vgl. Art. 3 lit. b GKG). Güter mit rein militärischem Verwendungszweck fallen hingegen unter das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und unterstehen nicht dem Güterkontrollgesetz (FRANK TH. PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2 GKG). Der Bundesrat kann Bewilligungs- und Meldepflichten einführen für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern (Art. 4 lit. a Ziff. 2 und Art. 5 lit. a GKG). Wer zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung ausführen will, braucht eine Bewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter [Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1]). Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung erfasst in der Kategorie 5 Teil 2 Güter der Informationssicherheit. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt.”
“Kap. N. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.”
Der Bundesrat kann zudem doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter dem GKG unterstellen, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind; er bestimmt entsprechend, welche solchen Güter dem Gesetz unterstellt werden.
“Das Güterkontrollgesetz bezweckt die Kontrolle von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern (vgl. Art. 1 GKG). Es gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1 GKG). Doppelt verwendbare Güter werden auch als Dual-Use-Güter bezeichnet. Dies sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, die primär für die zivile Verwendung hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften wie Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit auch für militärische Zwecke verwendet werden können (vgl. Art. 3 lit. b GKG). Güter mit rein militärischem Verwendungszweck fallen hingegen unter das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und unterstehen nicht dem Güterkontrollgesetz (FRANK TH. PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art.”
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