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Fehle die Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld (Art. 52 StGB) und liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, so impliziere das Bundesgericht die Tatbestandsmässigkeit und spreche dies zwingend für einen Schuldspruch nach Art. 15 Abs. 1 GKG. In den zitierten Verfahren führte diese höchstrichterliche Feststellung dazu, dass die Berufungskammer Beweisanträge mit der Begründung zurückwies, die Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit falle wegen Bindungswirkung ausser Betracht und es sei hauptsächlich noch die erstinstanzliche Strafzumessung zu prüfen.
“mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundesgerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschulden). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) vom Bundesgericht eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch erfordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR 2019.10 pag. 1.100.008 f.). E. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.10 / Urteil vom 12. Mai 2020 E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) an, wobei er in der Sache einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Entschädigung durch den Staat, eventualiter einen Schuldspruch zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung bzw. subeventualiter einen Schuldspruch mit Absehen von einer Bestrafung (Art. 52 StGB) beantragte. In prozessualer Hinsicht stellte er zahlreiche Beweisanträge – insbesondere die Anhörung von drei Zeugen sowie die Erstellung eines Berichts durch einen technischen Experten betreffend die Unterschiedlichkeit der technischen / kryptographischen Eigenschaften der Güter Q. und D. (CAR 2019.10 pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036). E.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2019 wies die Berufungskammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab mit der Begründung, dass aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide im Zusammenhang mit dem Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Berufungsverfahren gänzlich ausser Betracht falle und hauptsächlich noch die erstinstanzliche Strafzumessung zu prüfen sei (CAR 2019.10 pag. 6.400.001 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 17.”
“mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundesgerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschulden). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) vom Bundesgericht eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch erfordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR 2019.10 pag. 1.100.008 f.). E. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.10 / Urteil vom 12. Mai 2020 E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) an, wobei er in der Sache einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Entschädigung durch den Staat, eventualiter einen Schuldspruch zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung bzw. subeventualiter einen Schuldspruch mit Absehen von einer Bestrafung (Art. 52 StGB) beantragte. In prozessualer Hinsicht stellte er zahlreiche Beweisanträge – insbesondere die Anhörung von drei Zeugen sowie die Erstellung eines Berichts durch einen technischen Experten betreffend die Unterschiedlichkeit der technischen / kryptographischen Eigenschaften der Güter Q. und D. (CAR 2019.10 pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036). E.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2019 wies die Berufungskammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab mit der Begründung, dass aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide im Zusammenhang mit dem Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Berufungsverfahren gänzlich ausser Betracht falle und hauptsächlich noch die erstinstanzliche Strafzumessung zu prüfen sei (CAR 2019.10 pag. 6.400.001 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 17.”
Im dargestellten Fall stellte der Beschuldigte als Eventualantrag die Verwirklichung einer fahrlässigen Übertretung nach Art. 15 Abs. 1 (wegen Verwechslung der Ausfuhrgüter) zur Alternative. Die Entscheidung stellt ferner fest, dass sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) berufen konnte.
“- 1.7.2.5), vielmehr belastend zuzurechnen. Demgemäss kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) berufen (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Dem ursprünglichen Eventualantrag des Beschuldigten, es habe ein Schuldspruch zu erfolgen zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Irrtum bzw. Verwechslung der Ausfuhrgüter Q. und D.; Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung (vgl. oben SV lit. E.1; CAR”
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