Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für: 1.1 Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern, 2. Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; b. Vorschriften über Inspektionen erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248;BBl 2000 3369). ↩
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