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Kommentare: Art. 8 | Omnilex
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GKG · Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter
Art. 8
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Art. 8
946.202
GKG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden.
Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für:
Vertragsparteien internationaler Abkommen; oder
Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, die von der Schweiz unterstützt werden.
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