(Art. 3bisAbs. 1 Bst. a BankG)
- Das Gegenrecht ist insbesondere gewährleistet, wenn:
- Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG eröffnen können, seien dies selbstständige Gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Agenturen; und
- die eröffneten Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG im ausländischen Staat in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht wesentlich einschränkenderen Bestimmungen unterliegen als ausländische Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG in der Schweiz.
- Bei der Bestellung einer ständigen Vertretung einer ausländischen Bank oder Person nach Artikel 1b BankG im Sinne von Artikel 3bisAbsatz 1 BankG ist das Gegenrecht auch gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.