952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 3 Abs. 7 BankG)
Die Meldung, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
die Prüfgesellschaft;
die Aufsichtsbehörde im Gastland.
Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden.
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