(Art. 6a , 6b Abs. 1 und 3 BankG)
- Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
- Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen, in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind.
- Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken.
- Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht und das Einlagengeschäft nicht umfasst.