(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 BankG)
- Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.
- Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden.
- Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet.