(Art. 6b Abs. 2 und 3 BankG)
- Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:
- eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und zusammen mit dem Konzernlagebericht publiziert; oder
- als gemäss Artikel 34 konsolidierte Gesellschaft einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe angehört, die Buchstabe a erfüllt.
- Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind.
- Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:
- auf welche Angaben in der Jahresrechnung verzichtet werden kann, wenn eine Konzernrechnung erstellt wird;
- inwieweit die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Konzernstufe von der Offenlegung des Zwischenabschlusses auf Einzelstufe befreit.
- Die Personen nach Artikel 961d Absatz 2 OR1können verlangen:
- eine vollständige Jahresrechnung und einen Lagebericht;
- die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Einzelstufe.