952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 6b Abs. 1–3 BankG)
Es müssen nicht konsolidiert werden:
Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich sind;
wesentliche, aber ohne strategische Absicht übernommene Beteiligungen, für die die Bank darlegen kann, dass sie diese innert 12 Monaten wieder veräussert oder liquidiert.
Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen.
Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft:
nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird; und
öffentlich zugänglich ist.
Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen.
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