(Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG)
- Zur Feststellung der Höhe des nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Betrags der privilegierten Einlagen werden die einzelnen Saldi einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen zugunsten der Einlegerin oder des Einlegers addiert.
- Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegende Überzüge sowie nicht gebuchte Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank dürfen nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind.