952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 37a Abs. 7 BankG)
Als privilegierte Einlegerin oder privilegierter Einleger gelten die aus dem Forderungsverhältnis mit der Bank berechtigte Vertragspartei oder die Einlegerin oder der Einleger der Kassenobligation, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung von einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses aus den Büchern der Bank ersichtlich sind.
Nicht als privilegierte Einlegerinnen oder Einleger gelten:
Finanzintermediäre nach dem BankG, dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018^1(FINIG) und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062;
b. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043^;
ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Finanzintermediäre oder Versicherungsunternehmen nach den Buchstaben a und b;
Zentralbanken;
Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Säule-3a-Stiftungen) und Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtung nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19935(Freizügigkeitsstiftungen);
Kundinnen und Kunden von Wertpapierhäusern, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen.
Steht eine Forderung einer Personenmehrheit zu, so gilt diese als eine eigene, von den einzelnen Personen der Personenmehrheit unabhängige Einlegerin. Die Personenmehrheit kann den Höchstbetrag von Artikel 37a Absatz 1 BankG nur einmal für die gesamte Personenmehrheit geltend machen.
Hält eine Einlegerin oder ein Einleger privilegierte Einlagen bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank, so gilt sie oder er für diese Einlagen als eigene, unabhängige Einlegerin beziehungsweise als eigener, unabhängiger Einleger.