952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 37l Abs. 2 BankG)
Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden (Übertragungsvertrag), sind:
der Name der berechtigten Person oder andere Angaben, die diese Person zu identifizieren erlauben; und
die Auflistung der Vermögenswerte, die der berechtigten Person zugeordnet sind und übertragen werden.
Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG stellt der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG folgende Unterlagen zur Verfügung:
Belege zum letzten festgehaltenen Kontakt mit der berechtigten Person;
die Unterlagen zum Vertragsverhältnis mit der berechtigten Person.
Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.